Die People- & Street-Photography lebt! auch mit der DSGVO

FOTO: RAFAEL SCHEIDLE – STREET 2

Über den Autor

Amin Negm-Awadist Rechtsanwalt für Medienrecht und Internetrecht, insbesondere zu Rechtsfragen der Fotografie.Er ist Datenschutzbeauftragter der fotocommunity

 


 

People- & Street-Photography – Und sie lebt doch noch!

Sie lebt, die People- und insbesondere die Street-Photography. Und sie wird es auch nach Inkrafttreten der DSGVO tun. Dass nämlich die Datenschutzgrundverordnung das Fotografieren an sich, von Menschen und insbesondere die Street-Photography verbietet, dürfte zumindest für Deutschland im journalistischen und künstlerischen Bereich nicht stimmen.

Das Kunsturhebergesetz (KUG), welches die Befugnis zur Veröffentlichung von Personenbildnissen bereits seit über 100 Jahren regelt, wird weiterhin Anwendung finden und damit ändern sich – Stand heute – die Rahmenbedingungen für People-Fotografie in Deutschland im Wesentlichen nicht.

Das bedeutet im Klartext:

  • Darf ich weiterhin Street-Photography betreiben? – Ja
  • Darf ich weiterhin Stadtansichten und/oder Fotos machen, wenn Menschen als Gruppe oder Beiwerk auf dem Foto sind (Stichwort Volksfeste oder Architektur in belebten Städten): – Ja
  • Muss ich meine alten Fotos löschen? – Nein

 

Und jetzt zur Langfassung:

Ich bin schon Anfang Mai von der fotocommunity gebeten worden, zu dem Gerücht Stellung zu beziehen, dass das Fotografieren von Fotos, auf denen Menschen abgebildet sind und insbesondere die Street-Photography durch die Datenschutzgrundverordnung verboten werde.
Ehrlich gesagt war mir diese kühne Behauptung bis zu diesem Zeitpunkt unbekannt. (Dafür aber viele, viele andere, denen ich im Rahmen meiner Referententätigkeit zur Datenschutzgrundverordnung begegnet bin.) Aber ich verstand schon nach kurzer Internetrecherche die Sorgenfalten der Fotografen: Es gibt wirklich viele Veröffentlichungen im Internet dazu und die wenigsten hören sich gut an. Wenn man diese allerdings genauer abklopft, so stellt sich ein ganz anderes Bild dar.

Während ich an diesem Text saß, hat übrigens ein Mitglied der fc beim Bundesinnenminister angefragt. Und der antwortete. Und zwar genau so, wie ich die Sache sehe: Kein Problem. Die Antwort des BMI ist hinten angefügt, da um Verbreitung gebeten wurde.

 

1. Das Problem

Je näher die Wirkung der europäischen Datenschutzverordnung kommt, desto größer wird die Sorge vor der Veränderung. In der fotocommunity ist dabei das Thema aufgekommen, ob das Fotografieren von Stadtansichten, People- und Street-Photography künftig noch möglich sein werden. Das Problem liegt dabei darin, dass Fotos von Personen häufig genug personenbezogene Daten darstellen. Das ergibt sich schon daraus, dass die Personen erkennbar sind und ganz sicher, wenn man bedenkt, dass typischerweise der Person auch noch Datum und Uhrzeit zugeordnet werden können, vielleicht ein Aufenthaltsort, usw. Das ruft natürlich sofort Fragen des Datenschutzes auf den Plan.

Nun fällt sofort auf, dass dies ja auch bisher schon der Fall war, es offenbar aber kein Problem darstellte. Das hatte den Grund darin, dass § 1 Absatz 3 BDSG-alt eine Ausnahme enthielt: Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

Wie der versierte Fotograf weiß, gab es da schon immer das Kunsturhebergesetz (KUG), welches die Befugnis zur Veröffentlichung von Personenbildnissen regelte. Dieses trat dann also in den Vordergrund. Wir wendeten fröhlich das Kunsturhebergesetz an und kümmerten uns nicht mehr um das allgemeine Datenschutzrecht nach Bundesdatenschutzgesetz. Das war auch gut so, da das Kunsturhebergesetz ein seit 1907 gut abgehängtes Stück Gesetz darstellt und es tonnenweise Rechtsprechung im Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten und Interesse des Bildnisnutzers gibt. Man weiß was man hat und das was man hat, funktioniert seit Ewigkeiten gut.

In der Datenschutzgrundverordnung findet sich auf den ersten Blick keine entsprechende Generalklausel. Das findet unter anderem seinen Grund darin, dass sich das Datenschutzrecht antizipiert: Es will sich nicht mehr vor jeder anderen Regelung wegducken. Aber natürlich kann eine europäische Verordnung auch nicht Rücksicht auf jedes nationale Gesetz nehmen.

Daraus wird dann häufig gefolgert:
1. Das Kunsturhebergesetz findet keine Anwendung mehr.
2. Die Datenschutzgrundverordnung selbst verbietet Street-Photography.

Ergo: Street-Photography ist verboten.

Beide Glieder dieser Argumentationskette sind aber zumindest stark angreifbar.

 

2. Zulässigkeit nach dem Kunsturhebergesetz

So einfach ist es nämlich dann doch nicht. Durchaus kennt auch die Datenschutzgrundverordnung Öffnungen für nationales Recht. Teilweise erfolgt dies, indem von Rechten oder Pflichten nach nationalem Recht gesprochen wird, die dann also auch datenschutzrechtlich relevant sind. Teilweise erfolgt dies auch dadurch, dass die Datenschutzgrundverordnung explizit zulässt, dass in nationalem Recht von ihr abgewichen wird.

Und dann gibt es da noch einen sonderbaren Fall: Artikel 85 DSGVO. Man hat nämlich in Brüssel durchaus erkannt, dass Datenschutz in Konflikt mit anderen wichtigen Freiheiten steht, namentlich unter anderem der Meinungsfreiheit einschließlich des Journalismus und der Kunstfreiheit. Nun sah man sich aber offenbar außerstande, das für Europa einheitlich zu regeln. Das mag mit vielerlei Interessen und nationalen Traditionen zu tun haben.
Jedenfalls sagt die Datenschutzgrundverordnung nichts darüber, wie diese Freiheiten mit dem Datenschutzrecht in Ausgleich zu bringen sind. Vielmehr enthält Art. 85 DSGVO den Auftrag an die Mitgliedsstaaten, also etwa die Bundesrepublik Deutschland, einen Ausgleich zu schaffen. Man liest nun immer wieder, dass dies zumindest nicht vollständig geschehen sei. Insbesondere sei das Kunsturhebergesetz kein solches Gesetz. Es wird dann ein Gesetz gefordert, welches die Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes festlege – sozusagen ein Kusturhebergesetzweitergeltungsgesetz. Das ist aber schon eigenartig: Es soll also ein Gesetz geben, dass ein Gesetz gilt. Wieso? Das sagt keiner. Immerhin gelten Gesetze ja einfach so, also auch ohne dass ein Gesetz sagt, dass ein Gesetz gilt.

Vielleicht mache ich es mir hier etwas einfach. Denn immerhin kann man argumentieren, dass ein jüngeres Gesetz ein älteres verdrängt. „Lex posterior derogat legi priori“ (Das spätere Gesetz hebt das vorhergehende auf), wie der Jurist sagt. In diesem Falle würde also die Datenschutzgrundverordnung das Kunsturhebergesetz verdrängen, es außer Kraft treten lassen: Nur stimmt das hier nicht, da Art. 85 DSGVO ja ausdrücklich seine Nachgiebigkeit statuiert. Die Datenschutzgrundverordnung will ja, dass in diesem Bereich anderweitiges, nationales Recht gilt.

Übrigens: Das Kunsturhebergesetz ist auch deutlich älter als das alte Bundesdatenschutzgesetz. Wieso wurde es also nicht schon vor Jahren von diesem verdrängt? Genau: Weil das Bundesdatenschutzgesetz eben gerade sagt, dass es selbst nachrangig gilt. Lange Rede kurzer Sinn: Das Kunsturhebergesetz ist eine Regelung im Sinne des Art. 85 DSGVO. Damit kann es nicht verdrängt sein. Die Datenschutzgrundverordnung selbst bestimmt die vorrangige Geltung des Kunsturhebergesetzes und dazu bedarf es keines Fortgeltungsgesetzes.

Zwischenfazit:
Das Kunsturhebergesetz geht jedenfalls im journalistisch-künstlerischen Bereich der Datenschutzgrundverordnung vor und findet daher weiterhin Anwendung.

 

3. Zulässigkeit nach der DSGVO selbst

Ich will hier aber noch nicht aufhören. Denn könnte es ja sein, dass ein Gericht das einmal anders sieht und Kunsturhebergesetz nicht anwenden will. Dann ist es gut, eine zweite Patrone im Revolver zu haben.
Zunächst einmal möchte ich etwas in Erinnerung rufen – und aus meiner Referententätigkeit weiß ich, dass man das immer und immer wieder tun muss: Dass eine Handlung unter die Datenschutzgrundverordnung fällt, heißt noch lange nicht, dass sie verboten ist. Sogar Handlungen, die unter die Datenschutzgrundverordnung fallen und ohne Einwilligung vorgenommen werden, können erlaubt sein.
Sogar Handlungen, die unter die Datenschutzgrundverordnung fallen und gegen den ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen vorgenommen werden, können erlaubt sein. Es ist ja nun nicht so, dass jemand nur laut „Stopp, Datenschutz!“ rufen muss und dann bleibt die Welt stehen.

Die Datenschutzgrundverordnung folgt einem im Prinzip gar nicht neuen Gedanken: Datenverarbeitung ist verboten, es sei denn, sie ist erlaubt. Das steht in Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Dann zählt sie verschiedene Gründe für die Rechtmäßigkeit auf. Darunter befindet sich in Art. 6 Absatz 1 Buchstabe f) DSGVO auch das berechtigte Interesse. Datenverarbeitung ist also vereinfacht ausgedrückt unter anderem dann erlaubt, wenn es einem berechtigtem Interesse des Verantwortlichen (hier des Bildnisnutzers) folgt und dieses dem Datenschutzrecht des Betroffenen überwiegt.

Jetzt liest man in Veröffentlichungen, die kühn die Unzulässigkeit der Street-Photography behaupten, dass ein solches Interesse nicht rechtssicher sei. Nicht rechtssicher ist schon einmal etwas anderes als verboten. Und dann wird auch noch argumentiert, dass „anders als Journalismus oder Kunst […] etwa PR im Zweifel als Werbung einzuordnen“ sei und damit ein nachrangiges Interesse bestehe
[Horvarth – Das Ende der freien Veröffentlichung von Personenbildnissen – für die meisten von uns].

Aus „Street-Photography ist verboten“ wird also in nur wenigen Sätzen eines Absatzes „Street-Photography für PR-Zecke ist nicht rechtssicher.“ Klingt doch schon viel besser. Aber machen wir uns eigene Gedanken.
Erwägungsgrund 47 – das ist so etwas wie eine Gesetzeserläuterung – nennt Anhaltspunkte, die bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen sind. Da wird zum einen von der Nähe des Verantwortlichen zum Betroffenen gesprochen. Das haben wir leider in der Street-Photography nicht, was gegen deren Zulässigkeit spricht. Dann ist aber auch die Vorhersehbarkeit relevant. Schließlich wird festgestellt, dass sogar Direktwerbung von einem berechtigte Interesse getragen sein kann. Hier gibt es allerdings die Möglichkeit eines Widerspruches.

Wie ist es also in der Street-Photography? Immerhin macht der Fotograf etwas, was seit 100 Jahren zulässig ist und ständig geschieht. Das ist schon einmal ziemlich vorhersehbar. In diesen 100 Jahren war jedenfalls der bundesdeutsche Gesetzgeber immer der Meinung, dass im Rahmen das Kunsturhebergesetzes eben in bestimmten Situationen das Recht des Fotografen (oder Fotoverwerters) überwiegt.

Auch wenn das Kunsturhebergesetz nicht Anwendung finden sollte, ändert das ja nichts am Bestehen dieser Interessen. Sie sind ja genau so da, wie vorher. Es spricht also sehr viel dafür, diese seit Jahren bestehende und in Gesetz gegossene Interessenabwägung genau so weiter anzuwenden. Man könnte also dieses Interesse nur dann auf einmal zurücktreten lassen, wenn die Datenschutzgrundverordnung diesen Sachverhalt anders regeln wollte, also entgegen der bestehenden Rechtslage eine neue einführen möchte. Das kann freilich theoretisch auch sein. Nur sagt Art. 85 DSGVO aber genau etwas anderes: „Ich will mich da nicht einmischen.“ Das klingt gar nicht so, als ob die Datenschutzgrundverordnung den bestehenden Interessenausgleich abändern wollte.

Zwischenfazit:
Die im Kunsturhebergesetz vorgenommene Interessenabwägung ist auch im Rahmen des Art. 6 Absatz 1 Buchstabe f) DSGVO zu berücksichtigen und dürfte daher zu analogen Ergebnissen führen.

 

4. Das Anfertigen von Fotografien

Wer genau aufgepasst hat, bemerkt, dass ich eigentlich nur von der Veröffentlichung der Fotografie gesprochen habe. Davor steht aber die Anfertigung, also das Fotografieren selbst. Dieses ist im Kunsturhebergesetz gar nicht geregelt. (Und war es bisher auch nicht.)

Wenn aber die Veröffentlichung der Fotografie zulässig sein sollte – sei es, weil das Kunsturhebergesetz weiter gilt (siehe oben 2), sei es weil es ohne formelle Geltung Eingang in die Interessenabwägung der Datenschutzgrundverordnung findet (siehe oben 3.) – so gilt das erst recht für das reine Fotografieren. Denn dieses stellt einen geringeren Eingriff in die Rechte des Abgebildeten dar, muss dann also erst recht zulässig sein, weil es einem berechtigten Interesse entspricht: Wenn das Stärkere erlaubt ist, ist es das Schwächere ganz sicher. „Argumentum a maiore ad minus.“ (Vom Größeren lässt sich auf das Kleinere schließen.)

 

5. Fazit

Natürlich muss jetzt hier der Haftungsausschluss des beratenden Juristen herein: Wie die Gerichte einmal entscheiden werden, steht in den Sternen. Es gibt da einen schönen Witz, der das verdeutlicht:

Ein Mann fragt einen Mathematiker, einen Physiker und einen Juristen, was denn 1 plus 1 ergäbe. Der Mathematiker kommt nach Ewigkeiten der Überlegungen aus seinem Elfenbeinturm und ruft in freudiger Erregung: „Heureka, es gibt eine und genau eine Lösung!“ Der Physiker wirft seinen Teilchenbeschleuniger an, misst und misst und misst, um dann eine Theorie aufzustellen: „1,9999999873 bei zu vernachlässigender Ungenauigkeit.“ Der Jurist gibt eigentlich recht schnell eine brauchbare Antwort: „Natürlich 2.“ Dann fährt er jedoch fort: „Ich habe aber keine Ahnung, ob wir damit bei Gericht durchkommen.“

Aber was wir bis hierher wissen, spricht deutlich mehr dafür, dass Street-Photography zulässig ist, jedenfalls im künstlerisch-journalistischen Bereich.

Was mir aber wichtiger erscheint:
Den befürchteten Massenabmahnungen steht die Auskunft des BMI entgegen.
Ein Massenabmahner möchte sich nämlich nicht mit feingeistigen juristischen Auseinandersetzungen beschäftigen. Er möchte schnell bei einer großen Anzahl von Personen absahnen. Ich muss ihn also ins Nachdenken, ins Argumentieren bringen. Dann verliert er die Lust an mir. Das dürfte mir aber mit Hinweis auf die Auskunft des BMI gelingen. Also bitte Zugriff auf dieses Schreiben sicherstellen.

Aber wieso gibt es so viele negative Artikel im Internet? Dass Gesetzesänderungen Auguren auf den Plan rufen, die den Untergang des Abendlandes prophezeien, ist mir als Jurist bekannt. Das liegt zum einen daran, dass es natürlich für einen Berater einträglich sein kann, ein Problem zu benennen, das man nur selbst beseitigen kann.

Außerdem neigen Juristen zu einem gewissen Konservatismus:
Wenn sich etwas ändert, muss das schlimm sein.
Bisher haben wir es ganz gut überlebt …

 

Auskunft des BMI:

Sehr geehrter Herr …,
vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.

Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet.
Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DSGVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.
Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
– Bürgerservice –

siehe auch: FAQ des BMI – Was ändert sich mit der Datenschutzgrundverordnung für Fotografen?

126 Comments:
14. Dezember 2020

Obwohl das Thema fraglos für Laien ein sehr komplexes ist, hat es der Autor verstanden, die Leserin ganz leicht und gut verständlich durch die Vielschichtigkeit zu führen und am Ende ein :“Aha !“ als Ausdruck eines Kenntniszugewinns zu ernten . Danke für diese so wichtigen Informationen !
Bela77

24. November 2019

Danke für diese gute Information. Nun sehe ich dem ganzen etwas gelassener entgegen.

LG
BIBEY

8. Mai 2019

Hättest du dir mal die Antworten durchgelesen, philosophus mansisses. „Punkt 2.2“ – du meinst mutmaßlich Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c DSGVO – spricht von „persönlich“ und „familiär“. Das ist mutmaßlich – siehe dazu die Antworten – nicht dasselbe wie „nicht gewerblich“.

2. Mai 2019

Ich hab mir hier die Antworten noch nicht durchgelesen, aber eins sei gesagt.
Der Text ist irreführend weil er sich nur an gewerbliche Fotografen richtet oder aber alle über einen Kamm scheren die eine Kamera haben und dann ist er schlichtweg falsch. in der DGSVO steht unter Punkt 2.2 das sie nur für Gewerbetreibende ist.

29. Januar 2019

@Richard F.J. Mayer Im Artikel geht es darum, dass das KUG und nicht die DSGVO Anwendung findet. Wann dann die Voraussetzungen des KUG erfüllt sind, ist eine weitere Frage, mit deren Beantwortung Bücherregale gefüllt worden sind.

Eine solche Beratung im Einzelfalle kann ich hier nicht bringen, zumal ich das Foto und den Verbreitungskontext nicht kenne. Es spricht etwas dafür, dass die Verbreitung gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 4 zulässig ist.

1. Januar 2019

Darf ich einen Schnappschuss von einen Stadtmarathon mit 4 Läufern, die an einer Sexy-Werbung amüsiert vorbeilaufen in der fotocommunity zeigen?

30. Juli 2018

Das OLG Köln (Az.: 15 W 27/18) hat sich mittlerweile der von mir geäußerten Rechtsauffassung angeschlossen: Das KUG gilt weiter.

Damit dürfte sich die Panik hoffentlich endgültig gelegt haben …

17. Juli 2018

Es gab jüngst eine Entscheidung des EuGH zu Aufzeichnungen auf Papier (EuGH – „Zeugen Jehovas“). Hiernach unterliegen diese zumindest dann der DSGVO, wenn sie nach der Person systematisch zugreifbar sind.

Dies dürfte auch die „analoge Fotografie“ (besser: verkörperte Fotos) erfassen. Hier kann es also unter Umständen sein, dass eine solche Sammlung als Datei im Sinne der DSGVO angesehen wird und damit die DSGVO anwendbar ist.

Es bleibt dabei: „Analoge Fotografie“ unterliegt nicht mehr Beschränkungen als digitale Fotografie, kann aber genau so der DSGVO unterliegen.

28. Juni 2018

Hallo @Christian Gerbhardt,

bitte beachte, dass es hier nicht um die Beantwortung von Einzelfragen geht. Zudem lassen sich beide Fragen nicht allgemein beantworten und allenfalls die erste hat einen (leichten) Bezug zur DSGVO. Schließlich kommt es hier auf den Einzelfall an (Einwilligung, Erkennbarkeit).

21. Juni 2018

Hallo,

mal eine Frage: eine Bar stellt Fotos von deren Partys ins Internet und darauf sind die Personen zu erkennen. Ist dies rechtlich zulässig oder nicht?

Oder wenn mein Tättowierer von meinem neuen Tattoo ein Bild für sein Portfolio macht und es bei Facebook veröffentlichen will?

Ist das zulässig oder nicht?

17. Juni 2018

@Amin Negm-Awad,

Vielen Dank für Deine ausführliche Anwort, das fand ich nochmal sehr erhellend, z.B. auch Deine einschätzung der Rechtslage bzgl. der vor dem 25.05.18 aufgenommenen Bilder.

Grüße Dieter

1. Juni 2018

@Dieter K

KUG in der Vergangenheit

In der Tat hört man nur von wenigen Fällen. Das mag auch daran liegen, dass es die abgebildete Person zu selten erfährt. Mir ist allerdings ein Fall bekannt, in dem eine Einzelperson, deren Bildnis zu gewerblichen Zwecken benutzt wurde, dem Grunde nach erfolgreich war. Und da wunderte ich mich auch, wie die das erfahren hat. Der Fotograf auch. Eigentlich kann es nur ein dummer Zufall gewesen sein.

Wenn es einfach an dem geringen Entdeckungsrisiko liegt, würde ich allerdings in Zukunft Vorsicht walten lassen. Bildersuchen werden immer besser und Gesichtssuche dürfte bald gut funktionieren. Und dann suche ich mich eben mal selbst …

Das höhere Interesse der Kunst in § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG ist ja auch „butterweich“ formuliert. Aber gut, mir ging es ja nur darum, dass sich mutmaßlich nichts ändern wird, was natürlich nichts darüber sagt, wie es ist. Schau mal, hier ist ein Thread aus dem Jahre 2012!

http://www.fotocommunity.de/forum/fotografie-allgemein/hoeheres-interesse-der-kunst—104454/1514243#p1514243

Abmahnanwälte

Na, ja, die verdienen halt an den Gebühren. Die muss regelmäßig der Abgemahnte zahlen. Das ist sagen wir – äh – traditionelle Rechtsprechung in Deutschland, die gesetzlich nur teilweise angegriffen wurde und das auch noch wenig erfolgreich. Übrigens ist ja auch nie ganz klar, welche Verabredung Mandant und Anwalt getroffen haben, um das mal vorsichtig zu formulieren.

Wenn das KUG Anwendung findet, dann ist es ein alter Weg. Ein alter Weg, der wohl selten beschritten wurde. Ich glaube auch nicht, dass er wegen der DSGVO häufiger beschritten wird, eher wegen besserer technischer Möglichkeiten. Denn das Entdeckungsrisiko steigt ja nicht durch die DSGVO. Das ist ja ein tatsächliches Problem, kein rechtliches.

Wenn das KUG keine Anwendung findet (und auch Art. 4 Abs. 1 Bst. f nicht), dann ist es natürlich ein neuer Weg. Aber letztlich liegt das Problem ja darin, dass bei zweifelhafter Rechtslage ausreichend Personen „freiwillig“ zahlen werden. So funktionieren Abmahnung häufig: Man wählt einen Betrag, den viele zahlen werden, anstatt sich an einen – ebenso teuren – Anwalt zur Verteidigung zu wenden. Du musst ja nicht im Recht sein. Du musst das nur eine hinreichende Anzahl von Leuten glauben lassen.

Übrigens übermittelst Du ja auch seit dem 25.5. Bilder (und damit gegebenenfalls personenbezogene Daten) an Dritte, wenn du sie vor dem 25.5. hochgeladen hast. Auf diese „Ausrede“ würde ich also wenig geben.

1. Juni 2018

Der beste Beitrag, den ich bisher zu dem Thema las. Gerade weil er auch Gegenmeinungen erwähnt.
M.B.

1. Juni 2018

@Amin Negm-Awad
Vielen dank für Deine Antwort, einen Teil Deiner Argumentation, speziell das KUG beteffend, finde ich einleuchtend.
Ich glaube man muss abwarten, wie sich das in der Praxis entwickelt.
Eine Frage habe ich noch bzgl. der von Dir am Schluss vorgebrachten Anwendung der Gesetze. Mir ist nur ein Fall bekannt, wo es in der Vergangenheit ein Verfahren gegen ein Streetfotografen gab. Sprich, in der Praxis bewahrte uns das Prinzip „wo kein Kläger, da kein Richter“. Stimmt das so, oder sind Dir mehr Fälle bekannt?
Schafft das DSGVO nun neue Möglichkeiten für Anwälte sich eine Einnahmequelle durch Abmahnverfahren zu erschließen. Mir ist hier gar nicht klar, wie Anwälte durch solche Abmahnverfahren überhaupt profitieren können.
Die zweite Frage, bezieht sich auf vor dem 25.05.2018 hochgeladene Bilder. Ich weiß, dass formaljuristisch gesehen, für diese Bilder sich nichts geändert hat, da die DSGVO nicht rückwirkend Anwendung findet. Bisher wurde meist lediglich gefordert, dass Bild zu löschen, ohne dass es zu einem ernsthaften Verfahren kam. Besteht nun ein erhöhtes Risiko, dass das KUG verschärft Anwendung findet und Gerichte ihren Ermessensspielraum enger gegen den Fotogtrafen auslegen, da die Diskussion sich um den Datenschutz verschärft hat. Ich weiß, das ist eine sehr hypothetische Frage, die sich nicht einnfach mit Ja oder Nein beantworten lässt, aber dennoch eine wichtige, da ich mich konkret mit dem Gedanken trage, auch ältere Bilder zu löschen.
Grüße Dieter K

1. Juni 2018

Wenn ich dies schon vor meinem Urlaub gewußt hätte, wären meine Street – Fotogtrafien
wesentlich mehr und viel schöner ausgefallen, als diese, die ich jetzt zur Verfügung habe.
Vielen Dank für Ihre so ausführliche Stellungsnahme.
Viele Grüße
Peter Lorenz

31. Mai 2018

@Richard Rduch Nein, er sieht es anders als du. Nur das Ergebnis deckt sich.

Die Artikelüberschrift passt sehr gut. Sie ersetzt freilich nicht die Lektüre des Artikels.

31. Mai 2018

@Dieter K

Zur Anwendbarkeit des KUG:

Die Ansicht des Kollegen Seiler ist mindestens angreifbar.

Das Argument, Europarecht genieße Vorrang, führt zu nichts, wie ich schon im Artikel ausgeführt habe: Ein solcher Vorrang ist niemals anzunehmen, wenn die europarechtliche Norm selbst ihren Nachrang anordnet. Und das macht sie nun einmal im Bereich Journalismus und Kunst.

Die Forderung der DSK nach präziser Bestimmung der nicht anzuwenden Vorschriften ist zwar eine dienliche Forderung, dürfte aber kaum etwas an der Geltung von Gesetzen ändern. Dieses Argument ist daher ebenso unbeachtlich.

Auch auf das Argument, ein Gesetz von 1907 könne nicht eine Erfüllung der Verpflichtung nach Art. 85 DSGVO darstellen, habe ich hier schon ausgeführt: Selbstverständlich kann es das, ebenso wie es dem BDSG-alt vorgehen konnte, obwohl dieses 1907 auch noch nicht existierte. Dass die Norm davon spricht, dass eine entsprechende Rechtslage zu schaffen sei, steht nicht dem entgegen, dass hierzu auch bereits bestehende Vorschriften angewendet werden können. Würde man das anders sehen, so müsste man auch das BGB im Hinblick auf die DGSVO neu beschließen (oder ein BGB-Weitergeltungsgesetz), weil die Einwilligung im Rahmen des § 22 KUG nach überwiegender Auffassung zumindest auch rechtsgeschäftlichen Charakter hat und von den Einwilligungsvorschriften der DSGVO abweicht. Dieses BGB-Weitergeltungsgesetz müsste dann auch noch nach Wunsch der DSK konkret Bezug zur DSGVO nehmen. Man merkt dann doch, wie fern liegend diese Auffassung ist.

Die fehlende Meldung (wenn sie denn nicht erfolgt ist) des KUG dürfte kaum Auswirkungen auf die Anwendbarkeit haben.

Zum Inhalt des KUG

Selbstverständlich erlaubt das KUG nicht jede Fotografie. Es ging hier aber darum, ob die Street-Fotografie, wie wir sie unter dem Regime des KUG kennen, weiter möglich ist. Für dieses Frage spielt es offenkundig keine Rolle, was das KUG erlaubt oder verbietet. Es kommt darauf an, ob es Anwendung findet.

30. Mai 2018

@ Dieter K

Wie ich sehe bist Du auch der Meinung wie ich. So gesehen ist der Titel von dem Artikel hier (Die People- & Street-Photography lebt!) irgendwie nur ein großer Irrtum. Gefährlich dazu, denn viele User das ernst nehmen können.

30. Mai 2018

Und selbst, wenn das KUG gilt, heißt das nicht, dass das unautorisierte Anfertigen und Verbreiten von Fotos mit identifizierbaren Personen im öffentlichen Raum doch rechtlich erlaubt ist, das verbietet nämlich auch das KUG. Fügt man es, wie der Gesetzgeber teilweise argumentiert, in die DSGVO ein, finden die Möglichkeiten der Schadenserstazklagen und der Strafen, wie sie dann die DSGVO vorsieht, vermutlich bruchlos Anwendung, da hier das KUG unschärfer und allgemeiner ist.

30. Mai 2018

Mittlerweile ist klar, dass auch nicht kommerzielle Fotografen betroffen sind, das waren sie von dem KUG auch schon, mittlerweile kann der nicht autorisiert Abgebildete aber hohen Schadensersatz neben der Strafe einklagen, was das Risiko für den Fotografen dramatisch erhöht. Auch das KUG stellte das unautorisierte Ablichten und Verbreiten schon vorher unter Strafe., aber der Ton hat sich in der DSGVO deutlich verschärft. Und wie die Abmahnmöglichkeiten für windige Anwälte sein werden, bleibt wohl noch abzuwarten.

Das KUG gilt wohl tatsächlich nicht mehr, hier argumentiert der Rechtsanwalt David Seiler meines Erachtens sehr schlüssig, auch entgegen anders lautenden Stimmen aus BIM und von politischer Seite.
https://www.fotorecht-seiler.eu/dsgvo-fotografie-kug-update/
Das DSGVO sieht expressiv Verbis empfindliche Strafen vor.

Die hier vorgetragenen Ansichten erscheinen mir teilweise nicht wirklich schlüssig und auch verharmlosend oder aber sehr unpräzise, wobei letzteres sicher auch der noch unklaren Rechtslage geschuldet ist

28. Mai 2018

Ich glaube, ich habe (fast) alle überzeugt, dass die Street-Photography tatsächlich doch tot ist. Die Regeln habe ich selbst nicht gemacht, sie sind wie sie sind. Jedem ist überlassen, ob er witer auf die Strasse Personen fotografiert oder nicht.

26. Mai 2018

@Bilder im Licht Es kommt nach KUG, BDSG-alt und DSGVO auf die Erkennbarkeit/Bestimmbarkeit/Identifizierbarkeit an. Früher sagte ich in Vorträgen immer „Jennifer Lopez erkennt man am Po.“ Daraus ist jetzt Kim Kardashian geworden.

Übrigens gibt es auch abgefahrene Fälle, in denen man eine Person erkennt, die gar nicht auf dem Bild ist. Aber das führt zu weit weg.

26. Mai 2018

Schon bisher galt immer: Wo kein Kläger, da kein Richter und insofern hat die massenhafte Fotografie im öffentlichen Raum mit gut erkennbaren Personen nur deshalb funktioniert, weil es keine oder nur wenige Klagen dagegen gab.
Mir machen da eher Abmahnanwälte Sorge. Es heißt zwar sie sollten nicht abmahnen dürfen, aber weiß man’s?
Am Ende kann das nur ein Richter klären und das kann richtig teuer werden. Im Hobbybereich ist der Nutzen der Street-Fotografie nahe Null aber das Risiko durchaus nicht, so gering es erscheinen mag.

26. Mai 2018

Noch ein paar Worte.

Zitat Bundesverfassungsgericht: „Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen“.

DSGVO stärkt die Persönlichkeitsrechte. Hier gibt es wahrscheinlich allgemeine Zustimmung. Es ist einfach nicht so, dass beliebiger Besitzer einer Kamera, der sich Künstler nennt, in Namen der Kunstfreiheit alles machen kann. Persönlichkeitsrecht steht vor Kunstfreiheit. So sehe ich das und manche Richter (siehe den Fall Espen Eichhöfer).

26. Mai 2018

@ McKlusky

Mag sein, es ist vielleicht so wie Du schreibst. Aber … nicht jeder, der sich Künstler nennt auch gleich ein Künstler ist. Auch hier gibt es den Begriff „anerkannter Künstler“, was mit der Ausbildung nichts zu tun hat.
Egal. Auf jeden Fall, ich wiederhole zum dritten (!) Mal: ich wollte mich nur (!) auf Street-Photography (im eigentlichen Sinne, mit erkennbaren Personen) konzentrieren also das Fotografieren von Personen auf der Strasse und spätere Veröffentlichung der Bilder. Nichts mehr.

26. Mai 2018

Hallo,
ich fotografiere Menschen immer von hinten wegen dem Recht am eigenen Bild. Denn bei Stretfotografie wenn man diese Person erkennt (Gesicht) kommt ja dann dieses Gesetz zur Anwendung und es kann zu Problemen führen (denke ich).

Jetzt meine Frage wenn ich die Personen immer nur von hinten oder von oben fotografiere (Man erkennt kein Gesicht) (Street) und im Internet diese Bilder veröffentliche, kann man einen trotzdem belangen was die DSGVO betrifft.

25. Mai 2018

Man muss darüber gar nicht weiter argumentieren. Der § 23 Abs. 1 KUG hat sich ja gar nicht geändert und fand selbstverständlich schon immer auch im nicht-gewerblichen Bereich Anwendung.

25. Mai 2018

@Richard Rduch
Ich beziehe mich auf Deinen Kommentar vom 25. Mai 2018 08:34
„Da bei einem Hobby-Fotografen keine „berechtigten Interessen“ (wissenschaftliche, künstlerische, gewerbliche, etc.) vorliegen soll er von der People-Fotografie auf der Strasse Abstand nehmen.“
Wie kommst Du darauf, dass man als Hobby-Fotograf keine berechtigten Interessen hat?
Ich bin z. B. Hobby-Fotograf und Künstler. Ich muss nicht Kunst studiert haben, einer Kunst-Innung angehören oder als Künstler eine Bescheinigung mit Stempel irgendeiner Behörde besitzen um einer zu sein. Ich bin es einfach. Mit meinen Fotos und Veröffentlichungen erhebe ich einfach den Anspruch darauf.
LG McKlusky

25. Mai 2018

Dann gebe ich auf, dann bleibt nur Bahnhof, ich verstehe absolut nichts mehr.

Ich wollte mich, um Klarheit zu bekommen, nur auf Street-Photography (im eigentlichen Sinne, mit erkennbaren Personen) konzentrieren. So lautet auch der Titel oben. Ich wollte sogar besonders von Hobby-Fotografen sprechen, denn die sind gerade hier die meisten User. Ich habe auch die Zweite Seite angesprochen, ich als Passant und meine Rechte (!) und nicht als Fotograf.

So gesehen, finde ich den Titel oben falsch.
Die Street-Photography ist tot.

25. Mai 2018

@Richard Die Antwort gebe ich in dem Artikel, /weil/ das die Frage ist. Wenn es keine Frage gäbe, bräuchte ich sie ja auch nicht beantworten. (Und den Teil des Artikels gäbe es dann ja gar nicht.) Es gibt halt Kollegen, die das anders sehen. Warum? Das ist mir auch nie richtig klar geworden.

25. Mai 2018

Klar, das sie gelten.
Sie schreiben doch selbst:

„Das Kunsturhebergesetz (KUG), welches die Befugnis zur Veröffentlichung von Personenbildnissen bereits seit über 100 Jahren regelt, wird weiterhin Anwendung finden und damit ändern sich – Stand heute – die Rahmenbedingungen für People-Fotografie in Deutschland im Wesentlichen nicht“

25. Mai 2018

@Richard Rduch Die Frage ist, ob sie /noch/ gelten. Siehe dazu den Artikel.

25. Mai 2018

@Nicolais Vasall Das mit dem privat ist eine schwierige Sache. Gerne nimmt man als Gegenwort zu „gewerblich“, „kommerziell“ oder ähnliches. Dabei ist das Gegenwort doch „öffentlich“.

Sie sind in einem Restaurant. Das ist gewerblich, klar. Da ist eine Tür, dahinter ein Lagerraum. Auch gewerblich, klar. Auf der Tür steht „Privat“. Soll das heißen, dass der Lagerraum nicht gewerblich ist? Na, das ist er doch ganz sicher. Er ist nicht öffentlich.

Üblicherweise meint „privat“ eben „nicht-öffentlich“ und nicht „nicht-gewerblich“. Da das Internet ziemlich öffentlich ist, kann eine Nutzung im Internet nicht mehr privat sein. § 15 Abs. 3 UrhG stellt z.B. für die Öffentlichkeit darauf ab, ob eine persönliche Beziehung (aka privat, familiär) besteht. Von Entgelt spricht er nicht. Also auch hier „privat-öffentlich“, nicht aber „privat-gewerblich“.

Natürlich ist die DSGVO eine neue Verordnung. Und natürlich kann es sein, dass man hier den Begriff „privat“ anders, nämlich als „nicht-gewerblich“ verstehen muss. Darauf würde ich allerdings wirklich nicht spekulieren. Es spricht sehr, sehr viel dagegen.

25. Mai 2018

Ich wundere mich.
Das sind doch Gesetze, die gelten schon lange.

„Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. (…)

§ 33
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.“

§§ 23 zeigt die Ausnahmen. Da bei einem Hobby-Fotografen keine „berechtigten Interessen“ (wissenschaftliche, künstlerische, gewerbliche, etc.) vorliegen soll er von der People-Fotografie auf der Strasse Abstand nehmen. Es ist erlaubt nur mit Einwilligung, die vorher (!) eingeholt wurde, Personenfotos zu veröffentlichen.

Für mich ist die Lage eindeutig.
Mit DSGVO oder ohne.

24. Mai 2018

Erstmal vielen Dank für die detailreichen Antworten.
Als Hobby-Fotograf bin ich davon ausgegangen, dass der private/familiäre Zweck fast immer bei nicht-kommerzieller Nutzung Anwendung findet.
Unten haben Sie dem aber z.B. bei einer (auch nicht-kommerziellen) Veröffentlichung im Internet widersprochen.

Inwieweit kann jetzt noch auf privaten Feiern und bei öffentlichen Events noch fotografiert werden, und wie (ausser zuhause alleine betrachten) dürfen die Bilder verwandt werden?

24. Mai 2018

Hallo Amin Negm-Awad,

deutsch ist nicht meine Muttersprache, vielleicht deshalb suche ich nach einfachen (klaren) Antworten. Ich habe viele Fachleute und auch „Fachleute“ zum Thema gelesen oder gehört. Die Mehrheit ist sich sicher: Im Hobby-Bereich ist Poeple-Fotografie auf der Strasse verboten (Ausnahmen gibt es immer) und auch im Profi-Bereich wird es immer schwerer. Siehe das Prozess von Espen Eichhöfer und das Ergebnis.

Ich als Passant, ob in der Stadt oder im Park, möchte nicht fotografiert werden. Das Recht schütz mich jetzt ohne wenn und aber, das Recht ist auf meiner Seite. Wo sind da jetzt die Zweifeln?

24. Mai 2018

@Richard Rduch Nein, das ist sie nicht.

Dass du eine Einwilligung dort holst, wo du sie holen kannst, ist die eine Sache, hier aber in der Tat nutzlos. (Und übrigens ansonsten eher auch, wie ich in den Kommentaren schreibe.)

Wie ich aber schon im Artikel geschrieben habe, gibt es mehrere Möglichkeiten der Rechtfertigung von Verarbeitungen. Daher ist der Umkehrschluss „Die eine Rechtfertigung (Einwilligung) habe ich nicht, also darf nicht“ eben ganz sicher unzulässig. (Wenn aus A B folgt, heißt das nicht, dass aus Nicht-A Nicht-B folgt.)

24. Mai 2018

@Stefan Keinz. Das ist so nicht und zur Berichterstattung in der gestrigen Tages/schau/ will ich hier lieber nichts sagen.

Die DSGVO schließt nur private/familiäre Zwecke aus. Und aufgrund anderer Rechtsprechung muss man davon ausgehen, dass dies bereits bei Nutzung im Web nicht mehr der Fall ist. Dazu meine ich auch schon in den Kommentaren geschrieben zu haben.

24. Mai 2018

Ich bin natürlich sehr in Brassel. Daher nur kurze Anmerkungen in meiner Pause.

@Schrägervogel Es kann sein, dass er sich über einen Wettbewerber und dann das UWG i.V.m. der DSGVO beruft.

24. Mai 2018

Zitat:

„Liebe Fotografen, macht so weiter wie bisher und verfallt bitte nicht in Panik. Lediglich sollte spätestens ab dem 25.05.2018 bereits bei der Herstellung eines Personenfotos eine Einwilligung der fotografierten Person vorliegen. Ich bin persönlich aber auch der Meinung, es gebietet schon der Respekt, andere Menschen nicht ohne deren Einverständnis zu fotografieren.“
WOLFGANG RAU
Präsident und Justitiar des Deutschen Verbandes für Fotografie e.V. (DVF)

Mit Street-Photograpy verbindet man Spontaneität, Augenblick, Moment … Der Clou der Strassenfotografie sind Menschen, Menschen in authentischen (!) Situationen. Wenn ich zuerst Einwilligung holen muss, dann ist das später nur eingestellte Foto also kein Street mehr. Street-Photography im eigentlichen Sinne ist tot.

Damit ist die Behauptung:
„• Darf ich weiterhin Street-Photography betreiben? – Ja“
falsch.

23. Mai 2018

Tippfehler ignorieren 🙂

23. Mai 2018

Lieben Dank Amin für die ausführliche Antwort (auf der vorherigen Seite).
Also gut, man ist Datenerheber, böse oder nicht, im Sinne des Gesetzes, auch wenn man einfach nur leidenschaftlich fotografieren mag.
Die Gesichtserkennung ist furchtbar :). Es bleibt bei der eigenen Verantwortung – wenn man es zeigt. Wenn nicht, kann ich für mich Bilder (Streets) sammeln, so viele ich will, nur nicht jedem zeigen, schon gar nicht öffentlich. Das Problem ist, dass Heutzutage halt jeder ungeniert „rumballert“, vor allem mit dem Handy, das hat die Leute hypersensibilisert, und es wird bzw. wurde postet wie verrückt. „Früher“ hat man sich noch gefreut, wenn man fotografiert wurde oder sich sogar in der Zeitung im Lokalteil wieder fand als Teil einer Veranstaltung etc. ;). Die Zeiten sind halt längst vorbei.
lg

23. Mai 2018

Mittlerweile mehren sich ja die Stimmen, dass die DSGVO eh nur Gewerbetreibende/Unternehmen betreffen und reine Amateurfotografen davon sowieso nicht betroffen seien (auch die Tagesthemen sprachen gestern ausschließlich von „Unternehmer“)- sollte also für Hobbyfotografen also weiterhin kein Problem sein, Bilder mit fremden Menschen darauf online zu zeigen so wie bisher (Veröffentlichungsrechte vorausgesetzt oder aber per KUG).

Hätte man an dieser Stelle hier ja ruhig mal erwähnen können, dass die DSGVO generell nicht für private agierende Fotografen gilt, sondern nur die mit Gewerbeschein/Freiberufler.

23. Mai 2018

Mich würde brennend interessieren, ob so ein Abmahnanwalt mich abmahnen, bzw. erst mal die Einverständniserklärung des von mir Abgebildeten fordern kann, ohne von dem Abgebildeten einen Auftrag zu haben? Dies würde ja voraussetzen, dass dieser Abmahnanwalt den Abgebildeten kennt, oder zumindest mit ihm in Kontakt steht.

Vielen Dank und herzliche Grüße.

22. Mai 2018

@digi-jupp Deine Frage steht nicht im Zusammenhang mit dem Artikelthema. Das war ja nicht „DSGVO- was ändert sich?“

Die von Dir genannten Fälle sind aber schon deshalb einfach, weil der Kommentierende ja gerade will, dass seine Kommentare gespeichert und veröffentlicht werden. Da sind dann die datenschutzrechtlichen Anforderungen eher überschaubar.

22. Mai 2018

So weit, so gut – gehen wir mal davon aus, dass das Thema in Bezug auf unsre Fotos und das, was wir damit anstellen, geklärt ist und sich nichts groß ändert.

Aber es geht bei der Neuerung ja darüber hinaus um Grundsätzliches bei der Erhebung von Daten.

1) Praktisch jeder kann beispielsweise die Kommentare zu den hier hochgeladenen Fotos lesen und ich gehe davon aus, dass die Speicherung der Kommentare auch schon Datenerhebung ist.

2) Auch als nicht Eingeloggter kann ich von den Mitgliedern das persönliche Profil und auch die Eintragungen im „Gästebuch“ lesen, auch all das sind Daten.

Inwieweit ändert sich denn da was, bzw, muss seitens des Community-Betreibers geändert werden ?

Sicher gibt’s noch weitere Punkte, ich möchte es aber dabei bewenden lassen und bin gespannt auf die Stellungnahme.

VG Franz

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