Die People- & Street-Photography lebt! auch mit der DSGVO

FOTO: RAFAEL SCHEIDLE – STREET 2

Über den Autor

Amin Negm-Awadist Rechtsanwalt für Medienrecht und Internetrecht, insbesondere zu Rechtsfragen der Fotografie.Er ist Datenschutzbeauftragter der fotocommunity

 


 

People- & Street-Photography – Und sie lebt doch noch!

Sie lebt, die People- und insbesondere die Street-Photography. Und sie wird es auch nach Inkrafttreten der DSGVO tun. Dass nämlich die Datenschutzgrundverordnung das Fotografieren an sich, von Menschen und insbesondere die Street-Photography verbietet, dürfte zumindest für Deutschland im journalistischen und künstlerischen Bereich nicht stimmen.

Das Kunsturhebergesetz (KUG), welches die Befugnis zur Veröffentlichung von Personenbildnissen bereits seit über 100 Jahren regelt, wird weiterhin Anwendung finden und damit ändern sich – Stand heute – die Rahmenbedingungen für People-Fotografie in Deutschland im Wesentlichen nicht.

Das bedeutet im Klartext:

  • Darf ich weiterhin Street-Photography betreiben? – Ja
  • Darf ich weiterhin Stadtansichten und/oder Fotos machen, wenn Menschen als Gruppe oder Beiwerk auf dem Foto sind (Stichwort Volksfeste oder Architektur in belebten Städten): – Ja
  • Muss ich meine alten Fotos löschen? – Nein

 

Und jetzt zur Langfassung:

Ich bin schon Anfang Mai von der fotocommunity gebeten worden, zu dem Gerücht Stellung zu beziehen, dass das Fotografieren von Fotos, auf denen Menschen abgebildet sind und insbesondere die Street-Photography durch die Datenschutzgrundverordnung verboten werde.
Ehrlich gesagt war mir diese kühne Behauptung bis zu diesem Zeitpunkt unbekannt. (Dafür aber viele, viele andere, denen ich im Rahmen meiner Referententätigkeit zur Datenschutzgrundverordnung begegnet bin.) Aber ich verstand schon nach kurzer Internetrecherche die Sorgenfalten der Fotografen: Es gibt wirklich viele Veröffentlichungen im Internet dazu und die wenigsten hören sich gut an. Wenn man diese allerdings genauer abklopft, so stellt sich ein ganz anderes Bild dar.

Während ich an diesem Text saß, hat übrigens ein Mitglied der fc beim Bundesinnenminister angefragt. Und der antwortete. Und zwar genau so, wie ich die Sache sehe: Kein Problem. Die Antwort des BMI ist hinten angefügt, da um Verbreitung gebeten wurde.

 

1. Das Problem

Je näher die Wirkung der europäischen Datenschutzverordnung kommt, desto größer wird die Sorge vor der Veränderung. In der fotocommunity ist dabei das Thema aufgekommen, ob das Fotografieren von Stadtansichten, People- und Street-Photography künftig noch möglich sein werden. Das Problem liegt dabei darin, dass Fotos von Personen häufig genug personenbezogene Daten darstellen. Das ergibt sich schon daraus, dass die Personen erkennbar sind und ganz sicher, wenn man bedenkt, dass typischerweise der Person auch noch Datum und Uhrzeit zugeordnet werden können, vielleicht ein Aufenthaltsort, usw. Das ruft natürlich sofort Fragen des Datenschutzes auf den Plan.

Nun fällt sofort auf, dass dies ja auch bisher schon der Fall war, es offenbar aber kein Problem darstellte. Das hatte den Grund darin, dass § 1 Absatz 3 BDSG-alt eine Ausnahme enthielt: Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

Wie der versierte Fotograf weiß, gab es da schon immer das Kunsturhebergesetz (KUG), welches die Befugnis zur Veröffentlichung von Personenbildnissen regelte. Dieses trat dann also in den Vordergrund. Wir wendeten fröhlich das Kunsturhebergesetz an und kümmerten uns nicht mehr um das allgemeine Datenschutzrecht nach Bundesdatenschutzgesetz. Das war auch gut so, da das Kunsturhebergesetz ein seit 1907 gut abgehängtes Stück Gesetz darstellt und es tonnenweise Rechtsprechung im Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten und Interesse des Bildnisnutzers gibt. Man weiß was man hat und das was man hat, funktioniert seit Ewigkeiten gut.

In der Datenschutzgrundverordnung findet sich auf den ersten Blick keine entsprechende Generalklausel. Das findet unter anderem seinen Grund darin, dass sich das Datenschutzrecht antizipiert: Es will sich nicht mehr vor jeder anderen Regelung wegducken. Aber natürlich kann eine europäische Verordnung auch nicht Rücksicht auf jedes nationale Gesetz nehmen.

Daraus wird dann häufig gefolgert:
1. Das Kunsturhebergesetz findet keine Anwendung mehr.
2. Die Datenschutzgrundverordnung selbst verbietet Street-Photography.

Ergo: Street-Photography ist verboten.

Beide Glieder dieser Argumentationskette sind aber zumindest stark angreifbar.

 

2. Zulässigkeit nach dem Kunsturhebergesetz

So einfach ist es nämlich dann doch nicht. Durchaus kennt auch die Datenschutzgrundverordnung Öffnungen für nationales Recht. Teilweise erfolgt dies, indem von Rechten oder Pflichten nach nationalem Recht gesprochen wird, die dann also auch datenschutzrechtlich relevant sind. Teilweise erfolgt dies auch dadurch, dass die Datenschutzgrundverordnung explizit zulässt, dass in nationalem Recht von ihr abgewichen wird.

Und dann gibt es da noch einen sonderbaren Fall: Artikel 85 DSGVO. Man hat nämlich in Brüssel durchaus erkannt, dass Datenschutz in Konflikt mit anderen wichtigen Freiheiten steht, namentlich unter anderem der Meinungsfreiheit einschließlich des Journalismus und der Kunstfreiheit. Nun sah man sich aber offenbar außerstande, das für Europa einheitlich zu regeln. Das mag mit vielerlei Interessen und nationalen Traditionen zu tun haben.
Jedenfalls sagt die Datenschutzgrundverordnung nichts darüber, wie diese Freiheiten mit dem Datenschutzrecht in Ausgleich zu bringen sind. Vielmehr enthält Art. 85 DSGVO den Auftrag an die Mitgliedsstaaten, also etwa die Bundesrepublik Deutschland, einen Ausgleich zu schaffen. Man liest nun immer wieder, dass dies zumindest nicht vollständig geschehen sei. Insbesondere sei das Kunsturhebergesetz kein solches Gesetz. Es wird dann ein Gesetz gefordert, welches die Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes festlege – sozusagen ein Kusturhebergesetzweitergeltungsgesetz. Das ist aber schon eigenartig: Es soll also ein Gesetz geben, dass ein Gesetz gilt. Wieso? Das sagt keiner. Immerhin gelten Gesetze ja einfach so, also auch ohne dass ein Gesetz sagt, dass ein Gesetz gilt.

Vielleicht mache ich es mir hier etwas einfach. Denn immerhin kann man argumentieren, dass ein jüngeres Gesetz ein älteres verdrängt. „Lex posterior derogat legi priori“ (Das spätere Gesetz hebt das vorhergehende auf), wie der Jurist sagt. In diesem Falle würde also die Datenschutzgrundverordnung das Kunsturhebergesetz verdrängen, es außer Kraft treten lassen: Nur stimmt das hier nicht, da Art. 85 DSGVO ja ausdrücklich seine Nachgiebigkeit statuiert. Die Datenschutzgrundverordnung will ja, dass in diesem Bereich anderweitiges, nationales Recht gilt.

Übrigens: Das Kunsturhebergesetz ist auch deutlich älter als das alte Bundesdatenschutzgesetz. Wieso wurde es also nicht schon vor Jahren von diesem verdrängt? Genau: Weil das Bundesdatenschutzgesetz eben gerade sagt, dass es selbst nachrangig gilt. Lange Rede kurzer Sinn: Das Kunsturhebergesetz ist eine Regelung im Sinne des Art. 85 DSGVO. Damit kann es nicht verdrängt sein. Die Datenschutzgrundverordnung selbst bestimmt die vorrangige Geltung des Kunsturhebergesetzes und dazu bedarf es keines Fortgeltungsgesetzes.

Zwischenfazit:
Das Kunsturhebergesetz geht jedenfalls im journalistisch-künstlerischen Bereich der Datenschutzgrundverordnung vor und findet daher weiterhin Anwendung.

 

3. Zulässigkeit nach der DSGVO selbst

Ich will hier aber noch nicht aufhören. Denn könnte es ja sein, dass ein Gericht das einmal anders sieht und Kunsturhebergesetz nicht anwenden will. Dann ist es gut, eine zweite Patrone im Revolver zu haben.
Zunächst einmal möchte ich etwas in Erinnerung rufen – und aus meiner Referententätigkeit weiß ich, dass man das immer und immer wieder tun muss: Dass eine Handlung unter die Datenschutzgrundverordnung fällt, heißt noch lange nicht, dass sie verboten ist. Sogar Handlungen, die unter die Datenschutzgrundverordnung fallen und ohne Einwilligung vorgenommen werden, können erlaubt sein.
Sogar Handlungen, die unter die Datenschutzgrundverordnung fallen und gegen den ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen vorgenommen werden, können erlaubt sein. Es ist ja nun nicht so, dass jemand nur laut „Stopp, Datenschutz!“ rufen muss und dann bleibt die Welt stehen.

Die Datenschutzgrundverordnung folgt einem im Prinzip gar nicht neuen Gedanken: Datenverarbeitung ist verboten, es sei denn, sie ist erlaubt. Das steht in Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Dann zählt sie verschiedene Gründe für die Rechtmäßigkeit auf. Darunter befindet sich in Art. 6 Absatz 1 Buchstabe f) DSGVO auch das berechtigte Interesse. Datenverarbeitung ist also vereinfacht ausgedrückt unter anderem dann erlaubt, wenn es einem berechtigtem Interesse des Verantwortlichen (hier des Bildnisnutzers) folgt und dieses dem Datenschutzrecht des Betroffenen überwiegt.

Jetzt liest man in Veröffentlichungen, die kühn die Unzulässigkeit der Street-Photography behaupten, dass ein solches Interesse nicht rechtssicher sei. Nicht rechtssicher ist schon einmal etwas anderes als verboten. Und dann wird auch noch argumentiert, dass „anders als Journalismus oder Kunst […] etwa PR im Zweifel als Werbung einzuordnen“ sei und damit ein nachrangiges Interesse bestehe
[Horvarth – Das Ende der freien Veröffentlichung von Personenbildnissen – für die meisten von uns].

Aus „Street-Photography ist verboten“ wird also in nur wenigen Sätzen eines Absatzes „Street-Photography für PR-Zecke ist nicht rechtssicher.“ Klingt doch schon viel besser. Aber machen wir uns eigene Gedanken.
Erwägungsgrund 47 – das ist so etwas wie eine Gesetzeserläuterung – nennt Anhaltspunkte, die bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen sind. Da wird zum einen von der Nähe des Verantwortlichen zum Betroffenen gesprochen. Das haben wir leider in der Street-Photography nicht, was gegen deren Zulässigkeit spricht. Dann ist aber auch die Vorhersehbarkeit relevant. Schließlich wird festgestellt, dass sogar Direktwerbung von einem berechtigte Interesse getragen sein kann. Hier gibt es allerdings die Möglichkeit eines Widerspruches.

Wie ist es also in der Street-Photography? Immerhin macht der Fotograf etwas, was seit 100 Jahren zulässig ist und ständig geschieht. Das ist schon einmal ziemlich vorhersehbar. In diesen 100 Jahren war jedenfalls der bundesdeutsche Gesetzgeber immer der Meinung, dass im Rahmen das Kunsturhebergesetzes eben in bestimmten Situationen das Recht des Fotografen (oder Fotoverwerters) überwiegt.

Auch wenn das Kunsturhebergesetz nicht Anwendung finden sollte, ändert das ja nichts am Bestehen dieser Interessen. Sie sind ja genau so da, wie vorher. Es spricht also sehr viel dafür, diese seit Jahren bestehende und in Gesetz gegossene Interessenabwägung genau so weiter anzuwenden. Man könnte also dieses Interesse nur dann auf einmal zurücktreten lassen, wenn die Datenschutzgrundverordnung diesen Sachverhalt anders regeln wollte, also entgegen der bestehenden Rechtslage eine neue einführen möchte. Das kann freilich theoretisch auch sein. Nur sagt Art. 85 DSGVO aber genau etwas anderes: „Ich will mich da nicht einmischen.“ Das klingt gar nicht so, als ob die Datenschutzgrundverordnung den bestehenden Interessenausgleich abändern wollte.

Zwischenfazit:
Die im Kunsturhebergesetz vorgenommene Interessenabwägung ist auch im Rahmen des Art. 6 Absatz 1 Buchstabe f) DSGVO zu berücksichtigen und dürfte daher zu analogen Ergebnissen führen.

 

4. Das Anfertigen von Fotografien

Wer genau aufgepasst hat, bemerkt, dass ich eigentlich nur von der Veröffentlichung der Fotografie gesprochen habe. Davor steht aber die Anfertigung, also das Fotografieren selbst. Dieses ist im Kunsturhebergesetz gar nicht geregelt. (Und war es bisher auch nicht.)

Wenn aber die Veröffentlichung der Fotografie zulässig sein sollte – sei es, weil das Kunsturhebergesetz weiter gilt (siehe oben 2), sei es weil es ohne formelle Geltung Eingang in die Interessenabwägung der Datenschutzgrundverordnung findet (siehe oben 3.) – so gilt das erst recht für das reine Fotografieren. Denn dieses stellt einen geringeren Eingriff in die Rechte des Abgebildeten dar, muss dann also erst recht zulässig sein, weil es einem berechtigten Interesse entspricht: Wenn das Stärkere erlaubt ist, ist es das Schwächere ganz sicher. „Argumentum a maiore ad minus.“ (Vom Größeren lässt sich auf das Kleinere schließen.)

 

5. Fazit

Natürlich muss jetzt hier der Haftungsausschluss des beratenden Juristen herein: Wie die Gerichte einmal entscheiden werden, steht in den Sternen. Es gibt da einen schönen Witz, der das verdeutlicht:

Ein Mann fragt einen Mathematiker, einen Physiker und einen Juristen, was denn 1 plus 1 ergäbe. Der Mathematiker kommt nach Ewigkeiten der Überlegungen aus seinem Elfenbeinturm und ruft in freudiger Erregung: „Heureka, es gibt eine und genau eine Lösung!“ Der Physiker wirft seinen Teilchenbeschleuniger an, misst und misst und misst, um dann eine Theorie aufzustellen: „1,9999999873 bei zu vernachlässigender Ungenauigkeit.“ Der Jurist gibt eigentlich recht schnell eine brauchbare Antwort: „Natürlich 2.“ Dann fährt er jedoch fort: „Ich habe aber keine Ahnung, ob wir damit bei Gericht durchkommen.“

Aber was wir bis hierher wissen, spricht deutlich mehr dafür, dass Street-Photography zulässig ist, jedenfalls im künstlerisch-journalistischen Bereich.

Was mir aber wichtiger erscheint:
Den befürchteten Massenabmahnungen steht die Auskunft des BMI entgegen.
Ein Massenabmahner möchte sich nämlich nicht mit feingeistigen juristischen Auseinandersetzungen beschäftigen. Er möchte schnell bei einer großen Anzahl von Personen absahnen. Ich muss ihn also ins Nachdenken, ins Argumentieren bringen. Dann verliert er die Lust an mir. Das dürfte mir aber mit Hinweis auf die Auskunft des BMI gelingen. Also bitte Zugriff auf dieses Schreiben sicherstellen.

Aber wieso gibt es so viele negative Artikel im Internet? Dass Gesetzesänderungen Auguren auf den Plan rufen, die den Untergang des Abendlandes prophezeien, ist mir als Jurist bekannt. Das liegt zum einen daran, dass es natürlich für einen Berater einträglich sein kann, ein Problem zu benennen, das man nur selbst beseitigen kann.

Außerdem neigen Juristen zu einem gewissen Konservatismus:
Wenn sich etwas ändert, muss das schlimm sein.
Bisher haben wir es ganz gut überlebt …

 

Auskunft des BMI:

Sehr geehrter Herr …,
vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.

Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet.
Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DSGVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.
Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
– Bürgerservice –

siehe auch: FAQ des BMI – Was ändert sich mit der Datenschutzgrundverordnung für Fotografen?

126 Comments:
22. Mai 2018

@Li.B. Vielen Dank für deinen Kommentar, der interessante Fragen enthält, die hier vielleicht zu kurz kamen:

Ein Bild – auch ein „analoges“ – gibt ganz häufig Daten über eine Person bereit. Das Bild selbst. Etwa, mit wem ich mich getroffen habe, wo ich war usw. Das kann eine Person auch nicht nur im rechtlichen, sondern im tatsächlichen Sinne ziemlich treffen. Etwa dann, wenn ich mich mit meiner Sekretärin in Mallotze befinde anstatt mit dem Kollegen auf der Fortbildung in Wuppertal. 😉 (Nichts gegen Wuppertal.) Eine Person muss auch nicht dem Namen nach erkennbar sein, sondern es reicht aus, dass sie der Person, der Entität nach erkennbar ist. (Sonst unterlägen etwa Analysedienste im Internet häufig keiner Beschränkung.) Und für wen sollen die überhaupt erkennbar sein? Denke an Gesichtserkennungsdienste von FB! Da werden Personen auf Bildern erkannt, ganz ohne Exif und da können dann „Kontaktgruppen“ gebildet werden, ganz ohne Exif. So einfach ist das leider nicht.

Diese Problematik ist ja auch schon unter der Geltung des KUG bekannt und das stellte eben Regeln auf. Diese funktionierten ganz gut, jedenfalls sind mir laute Schreie nach einer neuen Rechtslage nicht bekannt.

Ob jemand „böser Datenerheber“ ist, bestimmt ja das Gesetz, nicht der Verantwortliche. Man hat für sich selbst immer das größte Verständnis. Wenn es danach ginge, würden sich auch FB & Co nicht als böse Datenerheber sehen.

Die Grauzone vermeidet man am besten, in dem man solche Wertungen wie „böser Datenerheber“ weglässt und die Buchstaben des Gesetzes sprechen lässt. Und sogar dann bleibt noch genug Unsicherheit übrig. Auch die ist übrigens gut, weil ein Gesetz nicht jeden Fall vorhersehen und dezidiert regeln kann. Deshalb gibt es ja Richter.

21. Mai 2018

Auffällig ist, das die FC seit einigen Tagen ordentlich Streets auf die Startseite setzt. ;).
Ein Mutmacher? Mal eine generelle Frage, können einen „nur“ die Betroffenen, also fotografierten Personen oder auch Dritte, die überhaupt nicht fotografiert wurden, mit dem Fotografen und dem Streetfoto selbst „nichts am Hut“ haben, ebendiesem Fotografen „ans Bein pinkeln“? Das wäre interessant. Was die Datenerhebung mittels Foto angeht, finde ich es nach wie vor einfach absurd. Erstens, gibt doch kein Fotograf seine Bilddaten bekannt, allenfalls die Exifs (gelegentlich, und sei´s nur drum, um bisserl mit dem Equipment zu „prahlen), aber weder Personen (die kennt man ja nicht), selten mal den Ort. Selbst wenn, müssen ins Bild einkomponierte Personen nicht zwingend auch aus demselben Ort stammen.
Das ist fotografisch oder für den Bildinhalt doch eher recht unerheblich. Fotografen sind ja keine böswilligen „Datenerheber“ im klassischen Sinne… Es ist und bleibt eine gewaltige Grauzone.

21. Mai 2018

@vier Vielen Dank für dein Lob.

Gewerblichkeit ist leider kein Kriterium. Bereits das Ausstellen von Photos im Internet – das machen hier ja viele 😉 – dürfte die persönlichen, familiären Zwecke entfallen lassen.

20. Mai 2018

Lieber Amin Negm-Awad,

in letzter Zeit sind mir so einige Artikel zu diesem Thema begegnet. Ich halte Ihren Artikel für das beste, was ich bisher gelesen habe. Die Argumente sind gut verständlich dargestellt und gut nachvollziehbar. Für die meisten Mitglieder der fotocommunity spielt das Thema aber gar keine Roll, da sie (wie auch ich) die Fotografie nicht gewerblich betreiben.
Grüße
Steffen

20. Mai 2018

Ich behaupte einfach so:

Die People- & Street-Photography ist tot!

Wer kein ANERKANNTER Künstler oder kein JOURNALIST mit Auftragsarbeiten ist, hat mit der Kamera auf der Straße nichts zu suchen. Natürlich, die rote Ampel ist auch ein Verbot und es gibt welche, die das missachten. Auf eigene Risiko.

20. Mai 2018

@peju Das ist gewiss nicht watteweich. Aber welches Risiko ahnst du denn? Jedenfalls werden auch im kommenden Jahr mehr Menschen im Straßenverkehr sterben als wegen Aufnahmen von Menschen verklagt werden. Da stelle ich hier mal einen Kasten Bier als Wettangebot ein.

20. Mai 2018

>Wie die Gerichte einmal entscheiden werden, steht in den Sternen.Aber was wir bis hierher wissen, spricht deutlich mehr dafür, dass Street-Photography zulässig ist, jedenfalls im künstlerisch-journalistischen Bereich.Die im Kunsturhebergesetz vorgenommene Interessenabwägung ist auch im Rahmen des Art. 6 Absatz 1 Buchstabe f) DSGVO zu berücksichtigen und dürfte daher zu analogen Ergebnissen führen.<
Die watteweichen Formulierungen lassen erahnen, daß es doch nicht so einfach und klar ist wie man sich das wünscht. Und in diesem Fall gilt für mich eine Risikoabwägung.
Ist es das für mich wert?
Es bleibt schwierig
Einen schönen Gruß
Peter

20. Mai 2018

@peju Öhm, das ist aber schon eine fatale Zusammenfassung. Ich nehme an, dass Du am Straßenverkehr teilnimmst, obwohl Du Dich auf einen völlig unabwägbaren Tod einlässt …

20. Mai 2018

Also besser alle Fotos auf denen Personen zu erkennen sind aus dem Netz nehmen und auch hier löschen, insofern man keine schriftliche Einverständniserklärung hat. So verstehe ich das. Warum sollte man sich auf ein völlig unabwägbares juristisches (teures) Geplänkel einlassen…oder gar eine Abmahnung kassieren. Das ist es nicht Wert.

20. Mai 2018

@Michael Deschamps Ich hatte dazu schon in den Kommentaren etwas gesagt: Auch bei analoger Fotografie kann die DSGVO Anwendung finden. Aber die Rechtslage ist jedenfalls nciht schlechter als bei digitaler.

20. Mai 2018

@Thomas T. Erneut: In edm Artikel geht es /nicht/ um private Fotos. Die unterliegen ohnehin nicht der DSGVO. (Wobei Web schon nicht mehr privat ist.) Es geht also um professionelle Fotos. (Oder wie man das auch immer bezeichnen möchte.)

Dennoch hat das nichts mit weiteren Fragen zu tun, denen professionelle Fotografen ausgesetzt sein können. Die beiden Fragen stehen aber orthogonal zueinander.

Das Verständnis ist nicht eindeutig.

19. Mai 2018

ok

19. Mai 2018

@Amin
nichts für ungut, das Thema ist People-, Streetfotografie und die DSGVO. Wie erwähnt, betrifft mich selbst diese spezielle Fragestellung nicht, ich musste mich aus einem anderen Grund mit dem Themenkomplex DSGVO beschäftigen, der hier nicht hingehört.
.
Nach meinem Verständnis wird aber nicht dazu Stellung genommen, ob die -ich nenne sie einmal so- Entwarnung auch für die Fotografen gilt, die hier über die FC ihre Bilder, ihre Streetfotografien zum Verkauf anbieten. So wie ich die DSGVO verstehe, gelten hier andere Regeln als für Leute, die Streetfotografie nur als Hobby ohne Verkauf von Bildern betreiben. M.E. wäre es absolut auch im Interesse der FC, wenn darüber etwas mehr gesagt würde. Wenn bei zum Verkauf stehenden Bildern gegen die DSGVO verstossen werden sollte, dürfte das für Fotografen und FC ziemlich kostenträchtig werden.
.
Ich persönlich sehe gerade hier die eigentliche Abmahnfalle lauern. Insofern empfinde ich, gerade weil die FC sich als Verkaufsplattform für Bilder aktiv vermarktet, eine ausweichende Antwort darauf als keinen guten Dienst an den Verkäufern.

Wie man so sagt, jm2cts. Damit soll es von meiner Seite beendet sein.

19. Mai 2018

Guten Tag,

meines Erachtens gehen die Ausfuehrungen auf einen wichtigen Punkt nicht ein.

Die Zusammenführung der Bilddaten, die in der Digitalfotografie ja mit abgespeichert werden, und der Personen. Denn darum geht es doch nur in der DSGVO.

Deshalb ist Straßenfotografie mit Analogkameras auch kein Problem, also auch nach dem 25. Mai nicht, wohl aber die Speicherung von Zeit und Ortsdaten, die Verschlagwortung und die themenbezogene, zeitbezogene und ortsbezogene Archivierung auf der Platte.

Mit freundlichem Gruss
Michael Deschamps

18. Mai 2018

@osna2014: hier wird u.a. genau auf solche Fragen eingegangen:
https://martinkleinheinz.de/dsgvo-fuer-fotografen/

vielleicht beantwortet das ja die eine oder andere Frage…

18. Mai 2018

@osna2014 Thomas T: Seht es mir bitte nach, dass ich hier keine Beratung im Einzelfall und zudem außerhalb des Artikelthemas vornehmen kann.

18. Mai 2018

Amin Negm-Awad

meine Frage zum Internet konkretisiere ich wie folgt:
Ich sehe keine Probleme, Fotos fremder Personen im Internet zu zeigen, da ich von diesen Personen ja Einverständnis habe.
Ich betreibe aber eine Homepage. Ich selber speichere aber in keinster Form Daten wie IP Adresse von Besuchern der Homepage, ich nutze auch keine Analytikprogramme. Ausnahme: Mein Kontaktformular. In meiner Datenschutzerklärung steht drin, dass ich die Daten von EMail Schreibern nur so lange nutze bis der Vorgang bearbeitet ist. Ich speichere diese Daten also nicht „länger“ oder sogar „systematisch“.
Bin ich mit diesem Verhalten im Einklang mit der DS-GVO?
Zusatzfrage:
Ich betreibe meine Homepage auf einer Plattform eines Internetanbieters wie Telekom, Wix o-a- Was die nun machen – also z.B. IP Adressen er Besucher meiner Homepage speichern – entzieht sich meiner Einflußnahme. Ist diese Aussage so korrekt?

18. Mai 2018

@Amin
danke für die Antwort – aber was ist jetzt mit Street- und Peoplefotografen, die ihre Bilder über die FC zum Verkauf anbieten. Ist hier ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag notwendig?

18. Mai 2018

Hallo,
der Artikel ist sehr interessant und aufschlussreich.
Für mich ergeben sich aber gleich wieder Fragen:
Gilt dann selbiges wie für das Kunsturhebergesetz auch für die Panoramafreiheit ( wenn Menschen mit auf dem Foto sind )?
Bei der privaten Fotografie bei Großveranstaltungen ( wo das Kunsturhebergesetz ja kaum zur Geltung kommt ) wie sieht es da aus, wenn Menschen mit auf dem Foto sind?

Immer gutes Licht,

Lutz Ungerbühler

18. Mai 2018

danke, super

18. Mai 2018

Wie gesagt: Die Regel des lex postiori ist eine Konkurrenzregel. Wenn ich keine Konkurrenz habe, kann keine Konkurrenzregel Anwendung finden.

Aber ja, die Gerichte werden Arbeit bekommen.

18. Mai 2018

@Amin Negm-Awad:
Ich gebe Ihnen recht, dass die DSGVO nicht konkurrieren will, deshalb ja die Öffnungsklausel des Art. 85.
M.E. besteht aber eine Normenkonkurrenz zu § 23 KUG und insoweit spielt die zeitliche Schiene eine Rolle, KUG gab es nun mal schon vor der DSGVO.
Ich denke, die Gerichte werden viel Arbeit bekommen.

18. Mai 2018

@junimond51 Ein Normvorrang kann nur da existieren, wo Normen konkurrieren. Ausweislich Art. 85 DSGVO will in diesem Bereich die DSGVO gar nicht konkurrieren. Wenn „EU-Recht Bunderecht brechen“ würde (wie Du es ausdrückst), dann würde ein neues Bundesgesetz ja auch vom EU-Recht gebrochen.

Mit ist kein Konzept bekannt, dass ein Gesetz gälte, weil es einmal mehr „Owohl!“ gerufen hat.

18. Mai 2018

So ganz kann ich den Ausführungen hier nicht folgen. EU Recht bricht Bundesrecht, mithin auch bisherige bestehende datenschutzrechtliche Grundsätze, die mit dem EU Recht nicht mehr im Einklang stehen. Wie können dann diesbezügliche Vorschriften des KUG weitergelten?
Der Gesetzgeber hat gerade nicht das KUG mit der DSGVO gem. Art. 85 Abs. 1 in Einklang gebracht. Wenn er das hätte tun wollen, hätte es zu Inkraftreten der DSGVO einer Änderung des KUG dahingehend bedurft, dass die Regelungen des KUG mit Inkrafttreten der DSGVO weitergelten.
Das ist meines Wissens nicht geschehen und somit ist aufgrund von Art. 85 Abs. 2 nichts veranlasst worden, was nach Abs. 3 an die Kommission mitgeteilt werden könnte.

17. Mai 2018

@Walburga Altenhenne

Die Frage verstehe ich nicht ganz. Art. 85 DSGVO bezieht sich ausdrücklich auf nationales Recht:

„Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von […] vor, “

Die hier aufkommende Frage war, wie sich nationales Recht von 1907 auf eine EU-VO von 2016 beziehen kann, weil es ja beim BMI heißt:

„Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet.“

Aber das ist einfach etwas ungenau. Gemeint ist:

„/Die (Weiter-)Geltung/ des Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet.“

Ich hatte ja im Artikel gesagt, dass man ansonsten auf den Gedanken des lex posteriori kommen kann. Wieso das hier nicht gilt, habe ich im Text auch geschrieben.

17. Mai 2018

Naja , das ganze ist Juristisch verschwurbelt ausgedrückt mit allem Wenn und Aber, und ich ich muß damit leben, was ich auch kann, weil ich seit vielen Jahren damit letztlich meinen Lebensunterhalt verdiene! Ob es jeder verstanden hat glaube ich nicht!
Schlußendlich ist es für mich genauso vieldeutig, wie das gestrige Urteil zu den Dashcams…. man darf schon ! Aber….!?
Das Problem der Juristerei liegt darin, das man sagt Ja oder Nein, aber nicht weiß wie es in der Praxis wirklich zu händeln geht

17. Mai 2018

Walburga Altenhenne

Guten Tag!
Zitat aus der o.g. Auskunft des BMI:
[…] Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. […]
Wie kann sich ein Gesetz von 1907 (das KUG) auf ein Gesetz von 2018 (das DS-GVO) stützen?
Kann das jemand (er)klären?
Freundliche Grüsse und einen schönen Tag!

17. Mai 2018 10:42
Daniel Schaffeld

Das ist in der Tat leicht missverständlich formuliert. Gemeint ist, dass das Kunsturhebergesetz aufgrund des Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO weiterhin seine Relevanz behält. Das BMI meint somit nicht, dass sich das Kunsturhebergesetz auf die DSGVO bezieht (was in der nur schwer möglich ist), sondern genau umgekehrt.
Beste Grüße,
Daniel

Nun, eine Auskunft des BMI, die allgemein weiterverbreitet werden soll, aber missverständlich formuliert ist, hilft wenig zur Aufklärung und schafft eher noch mehr Verwirrung!
Dann wäre noch die Frage zu klären, wie sich europäischer Recht (das DS-GVO) auf nationales Recht (das KUG) beziehen kann.
Gibt es dazu eine Antwort?
Einen schönen Abend wünsche ich!

17. Mai 2018

Man muss jetzt wirklich nicht hier einen Streit losbrechen, wer wie wann wo was zu recht gesagt hat. Es gibt andere Ansichten, ich nenne ja auch eine im Text. Mir erscheinen die nicht gut argumentiert. Das schreibe ich ja auch.
Für mich persönlich war der Hinweis des BMI deshalb wichtig, weil er meine eigene Rechtsansicht unterstützt und – für alle mutmaßlich das Wichtigste – er eine Abmahnbremse darstellt. Mal schauen, was passiert …

17. Mai 2018

@info34 und alle, die ins gleiche Horn blasen:
was soll denn die Spitze gegen Kommentatoren, die keine Rechtsanwälte sind? Alles, was ich geschrieben habe (und das meiste, was ich von anderen Kommentatoren gelesen habe), habe ich mir ja nicht selber überlegt, sondern ist die Wiedergabe von im Internet gelesenen, das von anderen Rechtsanwälten verfasst wurde (also genau der gleiche Sachverhalt wie hier)- die Damen und Herren Rechtsanwälte sind sich eben insgesamt uneins- und nicht nur die: sogar am Gesetz beteiligte und offizielle (Fach)Stellen äußern sich äußerst unterschiedlich.
Das hier ist einfach nur eine weitere Meinung (und kein allgemeingültiges Rechtsgutachten).

Das Risiko des eigenen Tuns bleibt bei jedem einzelnen- eine Garantie, wie das Gesetz tatsächlich ausgelegt wird, gibt Dir/uns niemand (falls ich mich hier irre, Herr Negm-Awad, bitte ich um Korrektur).

17. Mai 2018

Sehr guter, konzentrierter und sinnvoll formulierter Beitrag der im Gegensatz zu manchen Kommentaren hier Sachverstand und Problembewusstsein zeigt! Sorry, das musste sein, die Nicht-Rechtsanwälte wissen immer am besten Bescheid über rechtliche Fragen und Hintergründe. Gott sei Dank gibt es nicht nur Hochzeits- und Peoplefotografie.

Danke für den Artikel!

lg Harald

17. Mai 2018

Sicher ist, auf hoher See und vor Gerichten ist man immer in Gottes Hand!
Dennoch sind die Ausführungen wesentlich und die Beifügung der Auskunft des BMI zweckmäßig. Auch aus den Beiträgen und Kommentaren kann man noch gut die Problematik erfassen und für sich Lösungen suchen.
Eins hat die TURBO-Veröffentlichungswelle aber gezeigt: „Vorsicht ist die Mutter der Porzellan-Kiste.“
Ein „Mustervertrag“ für die Model-Fotografie wäre sicherlich für die Community noch hilfreich.
Jedenfalls gilt hier schon ein kräftiges DANKE !
Freundliche Grüße und weiterhin gute Fotos
Jürgen

17. Mai 2018

@Michael2018 Ja, das kann sein. (Wenn du es nicht beim Scan hinzufügst, sei es nur in deiner eigenen Datenbank/in deinem eigenen Dateisystem.) Aber wie gesagt: Da es ja auf keinen Fall schlechter ist, wenn es sich um analoge Fotografie handelt, macht das ja nichts.

17. Mai 2018

@Thomas T: Nein, im privaten und familiären Bereich findet die DGSVO keine Anwendung und der Artikel hätten dann folgenden Inhalt: „Im privaten und familiären Bereich findet die DSGVO keine Anwendung.“ 😉

Es geht also um den nicht-privaten Bereich.

17. Mai 2018

@osna2014 Auch bei einer „bezahlten“ Einwilligung ist dies eine Einwilligung. Und hier zeigt sich die seltsame Lage, dass die Einwilligung widerruflich ist. So wie es in der DSGVO steht, kann es also nicht sein. Aber wir harren der Dinge. Nach einer Bezahlung dürftest du wohl ein berechtigtes Interesse haben. Das dürfte – abgeschwächt, im Ergebnis aber wohl analog – auch für TfP gelten.

Ja, wie soll es denn mit der Internetseite des Fotografen aussehen? Ich verstehe deine Frage nicht!?

17. Mai 2018

Artikel ist gut zu lesen, da verständlich.
Es bleiben aber noch Fragen offen:
1. Ich schließe mit Model Vertrag auf Pay Basis, dann bin ich auf der absolut sicheren Seite auch hinsichtlich Veröffentlichung im Internet. Es liegt dann eben keine Einwilligung vor, die widerrufbar wäre. Gilt dies auch bei einem TfP Vertrag, bei dem ich ja auch Leistungen erbringe, nämlich dem Model Fotos zur Verfügung stelle? Wenn ich bei einem TfP Vertrag auch die kommerzielle Nutzung vereinbare und das Model an möglichen Einnahmen beteilige müsste das ja einem „Pay Vertrag“ nahe kommen oder?
2. Wie sieht das nun im Zeitalter der DS-GVO mit einer Internetseite des Fotografen aus?
Was ist das vom Fotografen zu beachten?

Wilke

17. Mai 2018

ich persönlich bin davon nicht betroffen, sehe aber für eine kleinere Gruppe immer noch ein Problem:

Die dankenswerte Klartstellung ging m.E. immer davon aus, dass Fotos nur zu persönlichen und privaten Zwecken angefertigt und veröffentlicht wurden.

Nun gibt es aber die Möglichkeit, über die FC als Plattform seine Bilder zu verkaufen. Diese Bilder verlassen meinem Verständnis nach rechtlich den Bereich der privaten und persönlichen Zwecke.

Was gilt für diese Fälle?

– Müssen für zum Verkauf gestellte und veröffentlichte Bilder die Einwilligungen abgebildeter Personen eingeholt werden?
– Muss der verkaufende Fotograf dann einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit der FC als Verkaufsplattform haben? Die FC betreibt auf ihrer Plattform verschiedene Tracker und Analyzer, die m.E. in dieser Situation eine rechtliche Bedeutung erhalten.

Also kurz gesagt, die Entwarnung macht es uns Hobbyknipsern viel leichter, aber sowie jemand Bilder verkauft, entstehen da m.E ziemliche Fallstricke für Verkäufer und FC.

17. Mai 2018

es gibt aber vom analogem Bild keine Daten wie: datum , Ort oder Urzeit- geschweige Gesichtserkennung!

17. Mai 2018

Vielen Dank,
diese Information ist sehr hilfreich und noch dazu sehr plausibel und nachvollziehbar dargestellt.

17. Mai 2018

@Michael2018 Wenn Du die Bilder nur auf Papier lässt, kann man sich schon fragen, ob das überhaupt eine Verarbeitung ist, die der DSGVO unterliegt. Sobald Du die Bilder aber scannst („im Netz unterwegs“), fügst Du sie in ein Dateisystem ein, so dass sich nichts Abweichendes ergibt.

17. Mai 2018

Hallo,
Alles gute Beiträge. Schade ist natürlich , dass unsere Regierung nichts sagt wie z.B. Österreich.
Mein Anliegen bezieht sich auf analoge Photographie. Hierzu finde ich bisher nichts. Kann ich mit meiner alten analogen Leica weiterhin im Netz unterwegs sein?

17. Mai 2018

Guten Tag!
Zitat aus der o.g. Auskunft des BMI:
[…] Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. […]
Wie kann sich ein Gesetz von 1907 (das KUG) auf ein Gesetz von 2018 (das DS-GVO) stützen?
Kann das jemand (er)klären?
Freundliche Grüsse und einen schönen Tag!

17. Mai 2018

Das ist in der Tat leicht missverständlich formuliert. Gemeint ist, dass das Kunsturhebergesetz aufgrund des Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO weiterhin seine Relevanz behält. Das BMI meint somit nicht, dass sich das Kunsturhebergesetz auf die DSGVO bezieht (was in der nur schwer möglich ist), sondern genau umgekehrt.
Beste Grüße,
Daniel

17. Mai 2018

top! danke!

17. Mai 2018

Danke schön, das beruhigt mich jetzt! Und damit habe ich als Künstlerin nicht meinen Boden unter den Füßen verloren!

17. Mai 2018

Vielen Dank für den Artikel und die bildhaften Erläuterungen! Stellt sich mir nur noch eine Frage, wie verhält sich das in meinem Fall, wenn ich auf Modellbau-Messen oder derlei Events die Modelle auf den Anlagen und Parcours filme (nicht “nur” fotografiere) und dieses Rohmaterial zu Filmen/Videos zusammenschneide und auf meinem YouTube-Kanal veröffentlichte. Auch hier kommt es vor, dass Personen ungefragt “aufs Bild geraten”, weil diese als Zuschauer im Hintergrund am Parcours-Rand dem Treiben zuschauen. Ist dies ebenso wie ein Streetfoto mit dem Kunsturheberrechtsgesetz u behandeln, da ich ja künstlerische die Modelle in Scene setze… Ich kann ja auch schlecht von allen Zuschauern die schriftliche Erlaubnis einholen oder diese bitten, den Bereich des zu filmenden Objektes zu verlassen, oder?

17. Mai 2018

Habe ich gerne gelesen.

Grüße
Bernd

17. Mai 2018

Danke für den Artikel.
Orson Welles ist nicht geschtorben. Willkommen 1984 !
Mfg

17. Mai 2018

@eckisfotos Zu der Einwilligung schaue bitte in meinen ersten Kommentar. Das halte ich in der Tat für wenig hilfreich.

17. Mai 2018

@Laufmann-ml194

Ja, man muss sich gerade bei der Frage nach dem berechtigten Interesse doch in den Kopf des Richters (oder des Kollegialspruchkörpers) versetzen. Der wägt ab. Da kommt es schon auf den Sound an: Ist das Foto Ausdruck einer Liebe zur Kunst oder ist es einfach eine Unverschämtheit. Und dann gilt: Wo ein richterlicher Wille ist, ist ein rechtlicher Weg.

17. Mai 2018

Ich finde den Artikel sehr hilfreich. Vielen Dank.

Es finden sich aber immer noch (im Schreiben des BMI) einige Dinge, die m.E. weiterer Aufklärung bedürfen. Besonders dies:
„Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können.“

17. Mai 2018

Erst einmal vielen Dank für die positiven Kommentare.
Zum Thema People-Photography: Dass diese auch im Artikel aufgetaucht ist, liegt vor allem darin, dass wenn die Fotos dem journalistisch (Harry, liest du mit?) oder künstlerischen Bereich zugeordnet werden können, der Lösungsweg derselbe ist. Aber Art. 85 DSGVO gilt ja nur für journalistische oder künstlerische Tätigkeiten, nicht aber etwa für rein gewerbliche.
Sind wir in diesem Bereich, gibt es in er Tat Sonderprobleme und nur eine teilweise Deckung der Lösung.
Von vorne:
1. Wenn die Fotos allein für die Hochzeitsgäste und die Familie bestimmt sind, dürfte es sich um Verarbeitungen zu familiären Zwecken handeln. Die unterliegen nicht den Beschränkungen der DSGVO. Sobald es jedoch auf die Webseite geht …
2. Man kann sich zudem fragen, ob das überhaupt (unmittelbar) ein Problem des Fotografen ist. Denn Verantwortlicher für eine DV ist derjenige, der Herrschaft über Zweck und Mittel hat. Das ist etwa bei einer Hochzeit der Veranstalter, also das Brautpaar. Denn die Herrschaft kann ich auch über die Auswahl und Beauftragung eines anderen ausüben. Allerdings darf man das bei einem solch freien, künstlerischen Tätigkeit auch in Betracht ziehen, dass der tatsächlich Tätige (Fotograf) doch (zusätzlich) Verarbeiter wird. Darüber kann man einen eigenen Aufsatz schreiben.
3. Mit der Einwilligung als Lösung ist das so eine Sache: Die DSGVO bestimmt dass die Einwilligung frei widerruflich ist, Art. 7 Abs. 3 S. 1 DSGVO. Hierüber muss sogar informiert werden, Art. 7 Abs. 3 S. 3 DSGVO. Dann sind alle bisherigen Verarbeitungen zulässig, künftige werden jedoch unzulässig, Art. 7 Abs. 3 S. 2 DSGVO. Das ist für mich der wahre Paukenschlag! Man kann dem vielleicht durch vertragliche Gestaltungen entgehen, einfach ist das jedoch sicherlich nicht. (Im KUG ist der Widerruf gar nicht geregelt. Es wurde § 42 UrhG entsprechend angewendet. Der hat zum einen eine Voraussetzung und führt zum anderen zur möglichen Schadensersatzpflicht des Rückrufenden. Der Rückruf ist also eher unsympathisch für die abgebildete Person.)
Wie dies zu lösen sein wird, ist spannend.
4. Bleiben also die oben beschriebenen Lösungen. Der oben unter 2. beschriebene Weg über Art. 85 DSGVO und das KUG ist ja hier versperrt , weil (und wenn) es sich nicht um eine künstlerisch, journalistische Tätigkeit handelt. Allerdings nicht der über 3. Bei einer Hochzeitsveranstaltung dürfte nun wirklich ein überwiegendes Interesse des Brautpaares geben: Wer sich auf eine Hochzeit begibt, muss einsehen, dass das Hochzeitspaar gerne Fotos hat und veröffentlicht. Das ist ja nun tradiert.
Bei anderen Sachverhalten – etwa Fotos von einem Event wird zu Werbezwecken verwendet –, ist die Sachlage schon anders, weil es hier um ein rein kommerzielles Interesse geht. Dies ist nicht an sich ausgeschlossen, wie die Nennung des Direktmarketing zeigt, aber das Interesse ist jedenfalls wohl weniger schützenswert. Man wird hier wohl leider in den Einzelfall kommen …

PS.: Natürlich darf (und will) ich hier nicht Beratung im Einzelfall durchführen. Da suche ich dann doch längeren und zumindest telefonischen Kontakt. Hinzu kommt aber, dass auch wegen der DSGVO mein Arbeitspensum ziemlich voll ist. Und, last but not least, muss ich als stolzer Vater sagen, dass meine Tochter diese Woche an vier Abenden eine Musicalaufführung hat. Da liefen übrigens gestern Kameras mit … Was sagt man dazu … Aber ich werde sicherlich auch nach dem 25. noch hier hereinschauen.

17. Mai 2018

Vielen Dank für die juristische Zerlegung und die verständliche Aufarbeitung dieses Sachverhaltes.

17. Mai 2018

Sehr interessant und beruhigend

16. Mai 2018

Ich bin akkreditierter Pferde Sportfotograf und die Verunsicherung ist generell groß. Habe ich gerade bei Gesprächen beim Deutschen Spring Derby erlebt. Der Tenor war, die ersten Prozesse werden hoffentlich Klarheit bringen. Die Antworten hier, haben mich überhaupt nicht überzeugt. Da ist in meinen Augen, nichts klar gestellt und die ungewissheit bleibt bestehen!

16. Mai 2018

Ich halte diese Ausführungen – sorry – für ziemlich verantwortungslos. Wenn das wirklich so einfach wäre: bittesehr, wo ist die Garantieerklärung, also die Erklärung, daß der Anwalt ggf. die Abmahnkosten übernimmt?

Wesentlich fundierter erscheint mir die Darlegung unter

http://www.wbs-law.de/datenschutzrecht/dsgvo-und-fotografie-was-gilt-ab-25-mai-fuer-fotografen-fotojournalisten-und-private-77116/

Tatsächlich haben z.B. Schweden und Österreich die auch dort seit langem geltenden Gesetze im direkten Zusammenhang mit dieser über jedes Ziel hinausschießenden DSGVO ausdrücklich bestätigt und damit Rechtssicherheit geschaffen, was diese Regierung hier ausdrücklich verweigert. Das alleine ist skandalös, man könnte meinen, daß die sich daraus ergebenden Photoverbote bzw. Photoeinschränkungen dem eigentlichen Willen dieser Regierung entsprechen. Österreich hat übrigens noch eins draufgesetzt und durch ein Verbot der Erhebung von „Gebühren“ in diesem Bereich den Abmahnparasiten jede Motivation weggenommen – vorbildlich!

16. Mai 2018

Vielen Dank für diesen Artikel.

16. Mai 2018

Als Nachsatz, nebenher eingefallen:
Von allem juristischen abgesehen, wozu dieser Artikel wirklich Orientierungshilfe für selbständiges Denken ist, bleibt instinktives Beachten von Respekt und Anstand wie bisher, wenn man Erziehung von Muttern dazu genossen hat.
Also achten darauf, ob die abgelichtete Situation selbst oder im Zusammenhang mit dem Text-Edit zu Witzchen und Verächtlichmachen einlädt.
Ich selbst sehe im Street-Bereich die größte Wirkung eher mit Menschen von Hinten oder als Konturen.
vfg Markus194

16. Mai 2018

Für Ihre Ausführungen bedanke ich mich. Sie haben damit uns Hobbyfotografen – und das sind sicher die meisten in der fc – wertvolle Informationen gegeben und kann dazu sagen, dass ich mich bisher schon instinktiv an die geltenden Bestimmungen gehalten habe, ohne dabei gedanklich juristische Probleme zu wälzen.

16. Mai 2018

Danke für diesen guten und verständlichen Artikel. Natürlich wird es die eine oder andere Problematik geben, die damit nicht abgedeckt ist… aber nix wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird!
Ich fotografiere aus beruflichen Gründen regelmäßig auf Veranstaltungen. Werde weiterhin fragen, ob die Teilnehmer damit einverstanden sind, wenn die Bilder in Presseartikeln genutzt werden… das genügt hoffentlich weiterhin.
Vorsichtig werde ich sicherlich dabei sein, solche Bilder langfristig auf Webseiten zu nutzen.

16. Mai 2018

Der Artikel hat einige hilfreiche Angaben und widerspricht dem nicht, was ich mir selbst vor kurzem reingezogen habe.
Meine Erkenntnis war vor diesem Artikel:
Es geht.
Aber einigermaßen zweifelsfrei nur, wenn man im privaten, hier künstlerisch-journalistisch bezeichneten Bereich bleibt.
Fragezeichen bleiben was die Fotoverwertung mit „Verkaufen“, auch bei der FC betrifft.
Meine Erkenntnis vor diesem Artikel zog sich aus
http://www.sueddeutsche.de/digital/tipps-zur-dsgvo-das-aendert-sich-mit-den-neuen-datenschutzregeln-1.3970143
vfg Markus194

16. Mai 2018

Vielen Dank für die juristische Bewertung.

16. Mai 2018

Es ist jetzt Video statt Foto – aber die Bestimmungen sollten ja dieselben sein …
Mir wurde kürzlich bei einem Auswärts-Fußball-Nachwuchsspiel meiner Mannschaft (öffentlich, kein Eintritt zu bezahlen) das Filmen des Spieles (nur für Analysezwecke meiner Mannschaft, steht dann „nicht gelistet“ auf youtube, damit alle Spieler mit dem Link das Spiel ansehen können) von einem Funktionär des Heimvereins verboten mit der Begründung „er hätte hier das Hausrecht“.
Irgendwie schon merkwürdig, was die moderne IT-Gesellschaft für Blüten treibt …

16. Mai 2018

Bedanke mich für dieses Schreiben …..!
Maurer Horst

16. Mai 2018

…auch von mir einen herzlichen Dank für diese informative Mitteilung!
Gruß, Brigitte

16. Mai 2018

Der erste wirkliche sachliche Kommentar zu dieser Geschichte!
Warum muss es immer kompliziert sein und ein Haufen Unwahrheiten beinhalten?
Als ob nicht alles schon eh schwer genug ist!
Danke für die Darstellung hier, ich bin echt gespannt wie lange es dauert und der erste einen Rechtsanwalt beanspruchen muss…….
Trotzdem, endlich mal eine Aussage zu diesem Thema-
Grüße
Günter

16. Mai 2018

Vielen Dank für diese klaren Worte und die Erklärung zum DSGVO.
damit dürfte vielen von uns mehr Sicherheit und Beruhigung gegeben sein.
Es wäre auch eine Schande, wenn man Vereinsfeste, Straßendemos oder Dorfpartys nicht mehr veröffentlichen könnte und so das Ehrenamt und die Würdigung des Engagements vieler Freiwilliger nicht mehr im Bild gewürdigt werden könnte.
Zwar ist die „Kuh noch nicht vom Eis“, aber man hat die Chance, sie ans sichwere Ufer zu bekommen 🙂

vg micha

16. Mai 2018

Danke für die klaren Worte, die ich so noch nirgends gefunden habe! Verständlich, übersichtlich und nachvollziehbar. Klasse…
LG Ilona

16. Mai 2018

„Veranstaltungsfotografen“, die sich hier zu Wort melden, haben es doch am einfachsten von allen: In einer Halle können sie (oder stellvertretend der Veranstalter) übers Saalmikrophon ihre Tätigkeit (Fotografieren) und Absicht (Hochladen der Bilderstrecke auf einer Vereins- oder Event-Website) ankündigen. Das wird vielfach schon lange so gehandhabt, und ich habe noch nie erlebt, dass einer der Anwesenden was dagegen hatte.

Bei Open Air haben wir die klassische Streetfoto-Problematik. Wer sich freiwillig in die Situation begibt, eine Veranstaltung im öffentlichen Raum zu besuchen, wo auch Fotografen zu erwarten sind, muss damit leben können.

Grundsätzlich veröffentlicht werden dürfen auch Bühnenfotos (wenn der Veranstalter keine anderslautenden Rechte anmeldet), z.B. von Tanzgruppen und Vereinssportlern auf einer Straßenfestbühne oder von kostümierten Teilnehmern eines Festumzugs. Denn diese Menschen gehen bewusst in die Öffentlichkeit, um wahrgenommen und also auch foto- oder videografisch aufgenommen zu werden.

Und wer einen Presseausweis hat und von Berufs wegen Menschenmassen ins Bild setzt (etwa um die Besucherresonanz zu dokumentieren), ist zusätzlich durchs Presserecht abgesichert. Hilfreich ist dabei, den Presseausweis oder eine Akkreditierung sichtbar zu tragen.

Soweit meine Erfahrungen zu dieser Thematik. Ich wüsste nicht, was die neue DSGVO an diesen Praktiken und Gepflogenheiten und erst recht Gesetzeslagen ändern sollte.
LG Dieter

16. Mai 2018

Danke!!!
Endlich einmal eine fundierte Auskunft. Ich hoffe natürlich, dass die Gerichte es ebenso sehen (was ja nicht unbedingt gesagt sein muss) und habe aber noch eine Frage:
Was ist denn nun mit der „People-Fotografie“?
Darf ich Gruppen von Leuten, beispielsweise eine Hochzeitsgesellschaft, fotografieren, ohne (vorher?) von jedem eine Einverständniserklärung zu benötigen?
Wie ist es mit Kindern, die mit auf dem Foto sind, wo aber die Erziehungsberechtigten gerade nicht anwesend sind?
Irgendwie scheint mir trotzdem der Klärungsbedarf immens.

16. Mai 2018

Hallo Volker,
Danke für Deinen Kommentar. Da jede Foto-Situation von den Rahmenbedingungen her variieren kann, sind Pauschalaussagen immer schwierig. Daher kann Dir diese Frage aktuell sicher niemand beantworten.
LG!
Lars

16. Mai 2018

Danke für die interessante Auskunft.
Ich halte es so, wenn ich Menschen am Bild habe ( bei Ansammlungen und Umzügen natürlich nicht möglich) frage ich die Oersonen, ob ich es auf die Fc Seite hochladen darf. Es hatte noch nie jemand etwas dagegen. Bauwerle kann icc allerdings nicht befragen. Sie antworten mir nicht. Lach
Klar auch in Museen oder dgl. frage ich…….ist für mich selbstverständlich
Lg Alice

16. Mai 2018

Guten Tag,
ich fotografiere auf großen Reitsport Veranstaltungen. Da kommen fast immer eine Anzahl Personen sichtbar mit aufs Bild. Veröffentlicht werden diese Bilder auf einer sehr bekannten Internet Reitsport Seite und auch auf deren Facebook Seite. Wie sieht es damit aus?

16. Mai 2018

Hallo,
Danke für Deinen Kommentar. Die fotocommunity darf keine Rechtsberatung geben, daher können wir diese Frage nicht beantworten. Ich würde mich an Deiner Stelle an die Veranstalter dieser Reitsport-Events wenden, um in Erfahrung zu bringen, ob auf diesen Veranstaltungen Fotografieren generell erlaubt ist. Alles andere wurde aus meiner Sicht oben im Artikel besprochen.
LG!
Lars

16. Mai 2018

[zitat]Aber wieso gibt es so viele negative Artikel im Internet? Dass Gesetzesänderungen Auguren auf den Plan rufen, die den Untergang des Abendlandes prophezeien, ist mir als Jurist bekannt. Das liegt zum einen daran, dass es natürlich für einen Berater einträglich sein kann, ein Problem zu benennen, das man nur selbst beseitigen kann.[/zitat]

Da mag schon was dran sein. Aber das Ausmaß wie die Anwälte dieses Mal die Trommel schlagen ist verglichen zu anderen Gesetzesänderungen extrem. Das bedeutet, entweder hat sich der moralische Durchschnitt der Anwälte schlagartig verändert oder irgendetwas ist gravierend anders an der Situation.

Folgt man ihrer Logik, gibt es dann auch Leute, die gegen die Panik angehen können und das ist gut für das Marketing. geht man im Falle einer Abmahnung zu einem Anwalt, der schon immer gesagt hat, es wird so kommen oder zu einem, der von Panikmache spricht.

16. Mai 2018

sie sollten so fair sein, dass es von offiziellen Stellen sehr viele Stellungnahme wie die des BMI gibt und die meisten dem BMI in seiner Rechtsauffassung widersprechen (genau so wie die, die sie hier vertreten)- und jeder weißt auf die Stellen hin, die seinem Gusto entsprechen (mal kurz am Rande: im BMI haben diejenigen gerade das sagen, die dachten die PKW Maut mit nur Ausländerbesteuerung wäre EU konform, einfach weil sie das so haben wollten).

Es ist immer noch so, dass Gerichte Recht sprechen und sich dabei an Gesetze- und keine geäußerten Absichtserklärungen halten- was die Politik schon öfters auf die Füße gefallen ist- nur dass es hier nun den betroffenen und im Regen stehen gelassen Fotografen auf die Füße fällt.

Und: selbst wenn alles im Sinne des BMI „gut wird“, gibt es dennoch viele Regeln der DSGVO, die zu beachten sind- einfach weiter machen wie bisher wird nicht ausreichen, selbst wenn Veröffentlichungen selbst nicht betroffen sein würden.

Ich hätte mir hier gewünscht, dass auch auf diese Dinge eingegangen werden würden- beispielsweise welche Änderungen nach DSGVO bei Model-Releases notwendig werden- schließlich betrifft das einen riesengroßen Foren-Bereich der FC

vg

16. Mai 2018

Hallo Stefan,
Danke für Deinen Kommentar. Die Ausgestaltung von individuellen Verträgen etc. nicht Inhalt dieses Artikels, da er einer anderen Problemstellung geschuldet ist.
Wir raten Dir, dich bzgl. Deines Anliegens von einem Fachanwalt beraten zu lassen. Wir können und dürfen als fotocommunity keine Rechtsberatung geben.
Liebe Grüße,
Lars

16. Mai 2018

Was meinen Sie denn wie es sich z.B. mit Veranstaltungsfotografien verhält?
Ich mache z.B. für unsere Dorfvereine auf diversen Veranstaltungen Fotos und packe diese anschließend auf Facebook um zum einen den abgebildeten Menschen den Zugang zu den Fotos zu ermöglichen und zum anderen unsere Veranstaltungen und Aktivitäten im Dorf zu bewerben.
Meinen Sie, dass diese Nutzung weiterhin möglich sein wird?

16. Mai 2018

Hallo Alex,
ich denke die Antwort findest Du oben im Artikel. Falls Du Dir dennoch unsicher sein solltest auch hier wieder unser Rat: konsultiere einen Fachanwalt, dem Du Deine individuelle Situation schilderst, damit er Dir speziell auf Deine Situation hin eine sichere Auskunft geben kann.
Liebe Grüße!
Lars

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