Residenzschloss Ludwigsburg von KieferHL
Dies ist eine Premiere und wir freuen uns!
Denn es gibt eine wirklich gute Neuigkeit. Wir konnten einen der führenden Rechtsanwälte für IT- und Medienrecht, Amin Negm-Awad gewinnen. In Zukunft wird es also eine regelmäßige Rechtskolumne zu Themen des Fotorechts in unserem Blog geben. Für jeden, der gerne fotografiert und seine Bilder nicht nur alleine im stillen Kämmerlein genießen möchte, sind zumindest Grundkenntnisse im Internet-, Urheber- und Bildnisrecht von großem Nutzen. Denn schneller als man denkt, kann aus dem Schnappschuss von gestern eine teure Angelegenheit werden. Da uns sehr häufig Fragen zu den betreffenden Themen erreichen, haben wir seit einiger Zeit ein Forum zum Erfahrungsaustausch über rechtliche Themen und eben ab heute diese Rechtskolumne. Schreibt uns doch bitte, welche fotorechtlichen Themen Euch besonders heiß unter den Nägeln brennen – worüber Ihr unbedingt Bescheid wissen wollt. Amin Negm-Awad wird versuchen, einige dieser Themen in seiner Kolumne aufzugreifen.
“Dein Schloss – mein Foto” von Amin Negm-Awad
Wenn man überprüft, wessen Rechte man beim Fotografieren verletzen könnte, denkt man gleich an die abgebildeten Personen. Aber auch ansonsten darf nicht alles in die Knipse. Ebenfalls das Fotografieren urheberrechtlich geschützter Werke bedarf zuweilen der Zustimmung des Rechtsinhabers.
Der Grund dafür ist einfach: Eine Ablichtung stellt zuweilen eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Offenkundig ist das etwa, wenn man eine Fotografie abfotografiert. Aber auch Gebäude können durch ein Foto vervielfältigt werden. Nein, Sie sind nicht im Internet falsch abgebogen und haben sich auf die Statikercommunity verirrt. Es ist vielmehr tatsächlich so, dass das Bild eines Gebäudes eine Vervielfältigung desselben sein kann, auch ganz ohne Nachbau.
Das liegt am Blickwinkel des Urheberrechtes: Nicht die möglicherweise technisch herausragende Leistung, Stein auf Stein zu setzen ist geschützt, sondern die ästhetische Leistung des Architekten, der das Bauwerk gestaltete. (Dies bedeutet freilich zugleich, dass manch Gebäude nicht urheberrechtlich geschützt ist, weil der Architekt jedem ästhetischen Drang hartnäckig widerstehen konnte.) Wenn aber die ästhetische Leistung geschützt ist, so gilt alles als Vervielfältigung, was diese ästhetische Leistung wiedergibt – also unter Umständen auch eine Fotografie eines Bauwerkes. Daraus folgt dann auch, dass die öffentliche Wiedergabe oder Verbreitung eines solchen Fotos gleichzeitig auch eine öffentliche Wiedergabe bzw. Verbreitung des abgebildeten Werkes ist. Und das Ganze gilt natürlich nicht nur für urheberrechtlich geschützte Gebäude, sondern auch für andere Werke wie etwa Statuen, Büsten pp. Auch wenn § 16 UrhG usw. bestimmen, dass die jeweiligen Verwertungen dem Urheber – hier also Architekten – vorbehalten sind, stellt nicht gleich jedes Foto davon eine Urheberrechtsverletzung dar. Das liegt daran, dass das Urheberrecht nicht schrankenlos gewährt wird. Eine wichtige Schranke ist hierbei § 59 UrhG. Demnach dürfen durch Mittel der Fotografie Abbildungen von Werken, die sich an öffentlichen Plätzen befinden, verwertet werden. Öffentlicher Raum ist hierbei die Summe der Orte, an dem sich üblicherweise Öffentlichkeit befindet. Und es ist darauf zu achten, dass das fotografierte Werk dauerhaft dort verbleibt. Dies ist bei dem Gemälde, das gerade in einen Umzugswagen geschleppt wird ebenso wenig der Fall wie bei Werken von Jean-Claude und Christo. Allerdings ist es im Rahmen des § 62 UrhG verboten, Änderungen vorzunehmen und es ist eine Quellenangabe zu tätigen (§ 63 UrhG). Ebenso ist die Verwertung von Beiwerken nach § 57 UrhG erlaubt, wieder mit dem Änderungsverbot des § 62 UrhG, aber diesmal ohne Quellenangabe. (Haben Sie mal bei einem Panoramafoto von Köln versucht, die Quellen anzugeben?) Für diejenigen Mitglieder der fotocommunity, die ihren Beruf in Presse, Funk und Fernsehen nachgehen, sei noch angemerkt, dass das Gesetz auch für sie eine schützende Schranke bereithält: § 50 UrhG erlaubt die begrenzte Verwendung im Rahmen tagesaktueller Berichterstattung.
Apropos Änderung: Manchmal wird derart umgestaltet, dass das alte Werk nicht verletzt wird. Hiervon will ich aber ein anderes Mal sprechen. Nun ist es jedoch so, dass der Eigentümer eines Werkes nicht immer der Urheber ist. Auch läuft das Urheberrecht irgendwann – in der Regel 70 Jahre nach dem 1.1., der auf den Tod des Urhebers folgt – ab. Urheberrechtlich kann dann kein Schutz mehr bestehen. Über Schranken brauchen wir erst gar nicht nachzudenken: Wo nichts ist, muss nichts beschränkt werden. Der Eigentümer möchte aber trotzdem Geld dafür verlangen, dass Ablichtungen gewerblich genutzt werden. Also meint er jetzt, dass ihm zwar das Urheberrecht nicht mehr zur Seite stehe, er aber in seinem Eigentum verletzt sei, wenn jemand anderes ohne seine Erlaubnis Fotografien anfertigt und verkauft.
Schützt also das Eigentum vor Fotos?
Ist das Fotografieren eines Schlosses so etwas wie eine mittlere Sitzdemonstration in Ihrem Wohnzimmer? Nein, sagt das Brandenburgische Oberlandesgericht und hob eine anders lautende Entscheidung des Landgerichtes Potsdam auf (Urt. v. 18. Februar 2010, Az.: 5 U 12/09). Das Eigentumsrecht schütze ohne jeden Zweifel vor Beeinträchtigungen der Substanz der Sache. Auch könne der Besitz und die Benutzung allein durch den Eigentümer bestimmt werden.
Aber das Anfertigen einer Ablichtung sei kein vergleichbarer Eingriff.
Es zitiert noch Kübler, wonach ansonsten fotografieren nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich wäre. (Sie wissen schon, Sonnenuntergang, Wellen, Horizont, im Hintergrund spielt jemand La Paloma usw.) Denn letztlich steht so gut wie jede Sache auf der Erde im Eigentum von irgendwem.
Nun sind die BGH-Urteile im Volltext online.
Zu 1) Ja, ein Gericht kann das entscheiden. Allerdings gibt es wie für jede fachfremde Frage natürlich Sachverständige. In meiner Praxis ist das allerdings selten notwendig.
zu 2) Es stellt sich die Frage, was ein Plagiat ist. Grundsätzlich regeln das §§ 23, 24 UrhG. Ich will daszu ja ein eigenen Artikel schreiben, aber schon hier: grundsätzlich kommt es auf den Werkabstand an, also den Anteil neuer Schöpfung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die verschiedenen Werkgattungen ja von vornerein unterschiedliche Anforderungen an die Schöpfungshöhe besteht.
Zu 3) Nach deutschem Urheberrecht befindet sich der Eiffelturm an einem öffentlichen Platz. Für die Schranke kommt es nicht darauf an, ob es gemalt ist. Ich verstehe hier nicht ganz, worauf du hinaus willst!?
Zu 4) Es obliegt nicht der Feststellung des Erschaffers, ob sein Verschandeln ein Werk darstellt. Was von vornerein keinen Werkcharakter hat, ist nicht geschützt.
Zu § 23 KUG
Nein, es reicht aus, dass eine Ausnahme vorliegt (und nicht die Ausnahme-Ausnahme des§ 23 Abs. 2 KUG).
Vielen Dank für das Thema,
Es erscheint mir wieder mal so, als wenn der Gesetzgeber / die Gerichte / sich wieder mal nicht so eindeutig geäußert haben haben,
daß man sich als Fotoschöpfender ein Bild von dem machen kann, was gemeint ist.
Es treten sofort einige Fragen auf :
Einige sind von den Kollegen bereits angerissen worden und ich will da nicht weiter drauf eingehen
Übrig bleiben :
1.) kann das Gericht entscheiden, wann der Schöpfer des Werks jedem ästhetischen Drang hartnäckig widerstehen konnte ?
2.) warum darf ich Literatur aus Plagiaten herstellen und vertreiben ( so weit ich das mitgebekommen habe, ist von kommerziellem Vetrieb die Rede ) ,
Kollagen o.ä. bzw. veränderte Aufnahmen dagegen nicht (was ist eine veränderte Aufnahme, reicht hier Retusche; dürfte ich ein Foto mit einem applizierten Graffity veröffentlichen, vertreiben ? )
3.) Eine Serie von Eiffeltürmen a’la Delaunay oder Leger – mit gleicher Anmutung nur eben halt nicht mit dem Pinsel gestaltet- wäre demnach nicht verkaufbar ?
4.) Dürfen Eigentümer die Umwelt ‚verschandeln‘ (nach eigenem Gusto gestalten ), ich als Fotograf dieses nicht dokumentieren ?
Muß man als Gesetzgeber die Dinge nicht zu Ende denken ?
Die Tatsache von Digitalisierung und den verschiedenen Kopier- und Vervielfältigungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten sind ja nun schon seit einiger Zeit bekannt.
Zum Thema Personen vielleicht noch folgende Frage :
Die im Link aufgeführten Punkte §23 KunstUrhG müssen sämtlich zutreffen ?
Etwa : Aufnahmen von Personen, die an einem Umzug teilgenommen haben, dürfen nicht nur als Beipersonen verbreitet und zur Schau gestellt werden ?
Vielen Dank erstmal
Im Sommer letzten Jahres gab es im Britzer Garten in Berlin eine Veranstaltung. Der Förderkreis Freunde des Britzer Gartens e.V. hatte vor dem Eingangsportal zum Britzer Garten einen Stand aufgebaut. Ich hatte eine einzige Weitwinkelaufnahme vom Eingangsbereich (incl. Kassenhäuschen) sowie auch von diesem Stand gemacht und wurde prompt angesprochen. Ich hätte die zur Zeit an diesem Stand anwesenden 6 Personen vorher fragen müssen ob ich sie fotografieren darf. Frage: hätte ich dies tun müssen oder gelten die Personen als Beiwerk ????
@Reisegern
Eine systematische Darstellung gibt es bei mir im Skript mit 160 Seiten. 😉 Es erscheint auch in diesem Jahr ein Buch von mir. Aber dafür ist ein Blog nicht geeignet. Aber es ist schon so, dass ich den Artikel versucht habe systematisch aufzubauen. Mir ist das nämlich wichtig.
@Rike
Was Beiwerk ist, ist natürlich Einzelfall. Und eigentlich sollte das der Photograph als Gestalter des Motivs besser wissen als jeder Jurist. Aber in der Praxis sieht man das doch recht schnell. Man hat ein Gefühl dafür.
Ansonsten, zu Polizisten und dunklen Männern: Hier geht es weniger um Urheberrecht und Eigentum, denn um die öffentliche Sicherheit. Eine Kursteilnehmerin hat mich neulich gefragt, ob sie denn die Eltern fragen müsse, wenn sie Kinder auf einem Spielplatz photographiert. Ich meinte zu ihr, dass es besser wäre, erst gar nicht Kinder auf einem Spielplatz zu photographieren, weil sonst alerte Mütter für ein Strafverfahren sorgen
@rumtreiber
Man darf fotografieren, auch den Polizeibeamten im Einsatz!
ABER der widerrum darf eine Personalienfeststellung machen um eben zu gewährleisten, dass bei einer etwaigen Veröffentlichung seine Rechte am eigenen Bild gewahrt bleiben.
Leicht ist es ja heutzutage aus einer Übersichtsaufnahme eine Porträtaufnahme zu zaubern. Diese widerrum wäre nämlich ein Verstoß gegen das KUG
Also zusammenfassend verstehe ich es wie folgt:
Dass der Eigentürmer es sehr wohl untersagen kann bestimmte Objeket zu fotografieren wenn sie von seinem Land aus gemacht wurden.
Ist insoweit auch nachvollziehbar.
Ich darf also druchaus als Beispiel den Leuchtturm am Ellenbogen/Sylt fotografieren->aber nur von Seeseite her.
Frage hierzu weiter: In letzter Zeit springen immer sofort seltsam gekleidete Männer heran, wenn man ein Hochhaus zum Beispiel fotografieren möchte.
Hier greift ja das Urheberrecht der Archtitektenleistung.
Wie verhält es sich aber bei der berühmten Übersichtsaufnahme und das Objekt ist auch zu sehen, nicht aber allein.
Hallo zusammen,
ich finde es auch sehr gut, dass hier über diese Themen geschrieben und diskutiert und von einem Fachmann moderiert wird. Denn ich habe in Foren schon viele Ansichten zum Thema gelesen, die mit dem geltenden Recht leider nicht viel zu tun hatten.
M.E. wäre es schön, wenn man mal eine systematische Übersicht erstellen könnte, in der auf alle Teilprobleme eingegangen wird. Denn auch Juristen neigen gerne dazu, sich ein Einzelfällen zu ergehen und keine Systematik aufzubauen, nach der jeder Fall gelöst werden kann.
Zwar ist es im Grundsatz ja eigentlich ganz einfach: Gemäß der Panaoramafreiheit kann von öffentlichen Plätzen alles fotografiert und veröffentlicht werden, was von dort zu sehen ist.
Daraus ergibt sich aber die frage: Was ist ein öffentlicher Platz? Da bin ich auch mal auf die Begründung des BGH gespannt. Meine erste Idee war, dass es sich dabei um Flächen handelt, die für jedermann frei zugänglich sind. Doch nun kommen die Parkinhaber mit ihrem Eigentumsrecht. Handelt es sich um ein Gelände, das nur gegen Eintritt betreten werden kann, leuchtet mir das ja ein. Aber wie ist das z.B. mit dem englischen Garten in München? Der ist frei zugänglich. Und trotzdem habe ich gelesen, dass die Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung Ansprüche geltend.Entsprechendes gilt für das Sony-Center auf dem Potsdamer Platz. Seht interessant finde ich auch die frage mit dem Acker und der freien Zugangsmöglichkeit für die Öffentlichkeit. Aber auch der Supermarkt-Parkplatz oder die frei zugängliche Grundstückseinfahrt auf Privatgelände …
Und dann das nächste Problem: Für private Zwecke ist das fotografieren häufig erlaubt. Nicht aber für gewerbliche Zwecke. Doch wie genau wird ein gewerblicher Zweck definiert? Auch hier leuchtet es mir ein, dass es gewerblich ist, wenn ich Postkarten drucke und die verkaufe. Doch was ist mit einer Veröffentlichung im Internet? Auf meiner privaten Homepage (ohne bzw. mit Werbung darauf) oder in einer Community, in der ich persönlich völlig privat unterwegs bin und anderen nur zeigen möchte, was ich fotografiert habe bzw. wo ich war, die aber auch über Werbung Geld verdient, um ihren kostenlosen Dienst anbieten zu können….
Zuletzt noch zu dem Problem mit Personen als Beiwerk. Wann sind Personen Beiwerk und wann nicht. Z.B. auf einem Markt: Eigentlich will ich ja nur den Marktstand fotografieren. Doch da der ständig von Kunden umlagert ist, sind natürlich auch Kunden drauf und der Verkäufer. Sind die jetzt Beiwerk? Was ist wenn der Verkäufer oder ein Kunde gerade direkt in die Kamera schaut?
Oder ein anderes Beispiel: Die Treppe an einem Gebäude. Motiv soll nur die Treppe sein, nicht das Gebäude. Auf dieser Treppe sitzen jetzt aber viele Leute und lassen sich die Sonne auf den Bauch scheinen. Hinzu kommt: Ohne die Leute wäre die Treppe total langweilig. Also gehören die Leute mit zum Motiv. Muss ich die jetzt alle um Erlaubnis zur Veröffentlichung fragen? Rein praktisch gar nicht möglich, weil: bis ich mit dem ersten fertig bin, sind die anderen schon gegangen. Oder nur die, die im Vordergrund sind? Entsprechendes gilt für Aufnahmen in Biergärten oder Lokalen mit Tischen davor …
Ist ne gute Idee – das Urheberrecht ist nicht immer einfach.
Ich fotografiere auch gern und nutze die Fotos für meine Arbeit (Webseiten).
@komarek
Die Kolumne ging ja eigentlich um Schranken des Urheberrechtes. Der letzte Teil ist ja eher die Ausnahme. Sie hat nur offenkundig besonderes Interesse gefunden, weil der BGH das Urteil aufhob.
Der Witz ist ja, dass an dem Schloss kein Urheberrecht mehr bestand. Das Urheberrecht kann also nicht die Grundlage der Entscheidung sein. Damit wäre es allein aus dem Eigentum zu rechtfertigen und würde allumfassend gelten. Dies schrieb ich hier ja auch schon.
Aber das Ganze ist etwas müßig, solange die Entscheidung noch nicht in den Gründen vorliegt.
LGA
Na, dann fangt mal an, alle unrechtlichen Fotos aus der Rubrik >>> FOTOS KAUFEN <<< !!! zu löschen. Da sind so manche Schnäppchen bei, so für Firma Vogel (Dockland) und dem BluePort Lichtkünstler… so kann FCler Geld verlieren, denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht…..
Endlich ein Forum, das Licht ins Dunkel bringt. ich bin Webmasterin und mache aus rechtlichen Gründen die meisten Fotos selbst. Jetzt habe ich einen Spezialfall. Meinem Websiteinhaber (meinem Kunden) liegen Fotos eines anderen Fotografen vor, die er in seinem Internetauftritt verwenden will. Welche Punkte müssen in der Vereinbarung rechtlich geregelt werden?
Freue mich auf eine Antwort. LG Sandra
Ich freue mich, dass es jetzt diese Kolumne gibt. Ich hätte es für wichtig gefunden, dass auch die Meinung eines Anwalts nur eine Meinung ist und keine belastbaren Tatsachen widergibt. Zu jedem Anwalt, der einen Prozess gewinnt, gibt es einen Gegenanwalt, der diesen verliert. Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei. (Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand).
Herr Negm-Awad, Sie verweisen auf eine Entscheidung des OLG Brandenburgs. Inzwischen hat aber der BHG diese Entscheidung aufgehoben, oder sehe ich das falsch. Link zur Pressemitteilung des BGHs: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=54399&pos=0&anz=241 Allerdings ging es bei dem Rechtsstreit um gewerbliche Aufnahmen, nicht um Privataufnahmen.
Sie antworten auf Renés Frage zum Fotografieren im Hotel Beim Hotel sehe ich nicht, woher ein Recht des Hotels kommen sollte. Wenn die Außenfassade ein urheberrechtlich geschütztes Werk des Architekten ist, kann dann die Innenausstattung nicht auch ein urheberrechtlich geschütztes Werk des Innenarchitekten sein? Zudem sollten Sie explizit darauf hinweisen, dass Sie nur über das Urheberrecht sprechen und mögliche anderweitige Rechte des Hotels, z.B. das Hausrecht, unberücksichtigt gelassen haben.
gelungene kolumme ich freuhe mich auf die Fortzezungen
ich fände es toll wenn dises Tehma ein im Forum für jeden fcl zugänglich wäre
super Sache!! und vor allem gut erklärt, man konnte alles verstehen ;O)
Gilt § 23 – 3. auch für Polizisten im Einsatz z.B. bei einer Demo oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltuneg ?
Das ist ja mal ein sehr nützliches Forum. Durch Kommentare einiger FC-Freunde und Zeitungsberichten bin ich total irritiert, auch n i c h t zum Verkauf stehende Fotos, Collagen in der FC zu veröffentlichen. z:B.: ich fertigte eine Collage aus , von mir abgelichteten Türen alter Jugendstilhäusern in Remscheid-Lennep an, und will diese Collage in einem privat zu nutzenden Kalender verwenden.
A Darf ich diese Collage in die FC stellen,
B darf ich diese Collage für einen Kalender benutzen.
Liebe Grüße
Gila-
Bin zwar selbst Jurist, aber auf anderen Gebieten tätig und Studium wie Referendarzeit liegen schon ein paar Jährchen zurück. Daher halte ich mich auch sehr zurück, wenn z. B. in Foren von Bildagenturen immer wieder mal Fragen zum Bildrecht behandelt werden. Ich begrüße es sehr, daß Fragen zu diesem wahrlich nicht einfachen und meines Erachtens immer noch in der Weiterentwicklung befindlichen Rechtsgebiet von einem
Profi beantwortet werden. Bin schon gespannt auf die Fortsetzung. Dank auch an die FC,
Gruß Hans,
der es im Übrigen traurig findet, daß man auch bei der Ausübung eines so schönen Hobbys nicht ohne Paragraphen auskommen kann.
Was soll denn das? Hier wird eine Kolumne zum Fotorecht beworben (heute im e-Mail-Eingang bei mir!), und gleich der erste Artikel stützt sich auf ein fast ein Jahr altes Urteil, das zwischenzeitlich vom BGH aufgehoben worden ist.! Das ist erst im „Kleingedruckten“, nämlich in den Kommentaren aufgenommen worden.
die Kolumne ist gut, es ist immer von Vorteil im Bilde zu sein, wann man welches Gesetzt übertritt!!
Gruß Gerda
Tolle Aktion…!!! Und Kompliment an Amin, dass er das furztrockene Kauderwelsch mancher Rechtsverdreher in eine informativ-unterhaltsame Form bringt. Danke…!!!
Sorry, hatte ich übersehen:
Ähnlich wie bei urheberrechtlich geschützten Werken ist es auch bei Personen so, dass es eine Schranke für „Beiwerke“ müsste ja eher „Beipersonen“ heißen gibt: § 23 Absatz 1 Nr. KunstUrhG.
http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html
LGA
Eine Antwort auf meine Frage vom 15.12.2010, betr. Streetfotografie, steht noch aus.
Gruß Ilse
Also, der Acker war eigentlich nur ein Beispiel. Nimm meinetwegen den Supermarktparkplatz oder $whatever.
Wegen des Umfanges der Panoramafreiheit: Das Urteil des OLG Brandenburg ist dazu recht instruktiv. Einfach mal googlen. Leider lässt sich die Seite nicht ohne Weiteres verlinken.
LGA
Das mit dem Bauern und dem Acker finde ich jetzt interessant. So weit ich weiß dürfen nicht eingefriedete Flächen außerhalb der Vegetationsperiode zum Zwecke der Erholung sehr wohl betreten werden – sie sind Natur. Eingefriedet werden dürfen landwirtschaftliche Flächen nur wenn es – vor allem zum Zwecke der Tierhaltung – erforderlich ist. Die Makrofotografen, die sich im Sommer auf den Wiesen tummeln, dürften dies nach meinem Dafürhalten aber garnicht, da sie landwirtschaftliche Flächen während der Vegetationsperiode auch ohne Einfriedung nicht betreten dürften … oder sehe ich das falsch?
Geregelt müsste das in den Naturschutzgesetzen der Länder sein, also nicht zwingend bundeseinheitlich.
Mir drängt sich da aber jetzt eine ganz andere Frage auf. Mal abgesehen von dem Urteil und dessen spannende hier Bezug genommen wird, frage ich mich beim Schreiben dieser Zeilen gerade, wie das mit der sog. Panoramafreiheit eigentlich ist. Ich habe das immer so verstanden, dass man von (allgemein zugänglichen) öffentlichen Plätzen und Wegen grundsätzlich fotografieren darf. Ist der Acker jetzt eigentlich außerhalb der Vegetationsperiode als Natur öffentliche Fläche im Sinne der Panoramafreiheit und während der Vegetationsperiode nicht? Zugegeben eine etwas konstruierte Fragestellung, aber sie drängt sich mir halt gerade auf.
Gruß Hans
Doch, auf dem Acker nebenan hat natürlich der Bauer das Hausrecht.
Aber: „das natürliche Vorrecht des Bauern ist, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Acker gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen.“
Du verstehst?
Daher auch meine Frage: „Auch hier — hatte ich bereits erwähnt — bin ich gespannt darauf, ob das ausnahmslos für den Eigentümer von $irgendwas gelten soll oder nur für bestimmte Eigentümer. Insbesondere bleibt offen, ob das Eigentum am Grund und Boden, auf dem sich der Photograph befand bei derselben Person liegen muss wie das abphotographierte Eigentum und ob sonstige Bedingungen existieren.“
Erst im zweiten Zitat verlangt ist das Ernst gemeint? der BGH, dass sich Ort der Aufnahme und photographierter Gegenstand auf demselben Grundstück befinden. Aber das scheint mir eher sprachlich bedingt zu sein, denn wirkliche Voraussetzung. Bisher klingt das für mich so, als ob in der Tat auch der Bauer das Recht geltend machen kann.
Klar, es geht darum, ob sich das Schutzrecht Eigentum in dem Photo perpetuiert. (Dazu braucht man kein neues Schutzrecht. Es dürfte sich technisch um eine Bestimmung des Schutzrechtsumfanges des Eigentumes handeln.) Das ist doch gerade der Knackpunkt! Und hier habe ich erhebliche Zweifel, dass sich das umfassend begründen lässt.
Ich kann Begründung und Aufsätze kaum erwarten.
LGA
Es kommt ja in erster Linie darauf an, ob der Eigentümer das Fotografieren kraft seines Hausrechtes unterbinden Kann. Das hat er aber auf dem Acker nebenan nicht.
Die Argumentation ist doch:
Fotografieren als solches ist keine Einwirkung auf das Eigentum. Aber: „das natürliche Vorrecht des Eigentümers ist, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen.“
„Liegt ein Gebäude dagegen wie hier auf einem Privatgrundstück und kann es nur fotografiert werden, wenn dieses Grundstück betreten wird, so steht es dem Eigentümer grundsätzlich frei, den Zutritt zu verbieten oder doch nur unter der Bedingung zu gewähren, daß dort nicht fotografiert wird. Der Eigentümer hat somit in einem solchen Fall auf Grund seiner Sachherrschaft die rechtliche und tatsächliche Macht, sich die Möglichkeit, auf seinem Gelände Aufnahmen anzufertigen, ausschließlich vorzubehalten.“ (BGH Schloss-Tegel).
Schwierig finde ich aber, wenn der BGH meint „Störer im Sinne des § 1004 BGB ist sowohl derjenige, der die Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken anfertigt, ohne hierzu die Erlaubnis des Eigentümers eingeholt zu haben, wie auch derjenige, der die Vervielfältigung und gewerbliche Verbreitung solcher Aufnahmen durchführt.“
Damit schafft er m.E. ein neues absolutes Schutzrecht im Sinne eines „recht am Bild des eigenen umfriedeten Eigentums“.
Mal sehen, was in der Urteilsbegründung steht.
Jonny
@Salzmann
Dass die Haftung des Forenbetreibers — also nicht des Photographen — nicht stärker sein kann, als bei anderen Fällen der rechtswidrigen Verwertung, ist klar. Diese Problematik hatten wir ja schon immer bei „geklauten“ Photographien oder Photographien, bei denen die abgebildeten Personen nicht zugestimmt hatten, obwohl sie mussten.
Allerdings sehe ich hier eine kleine Erschwerniss, die sich ganz praktisch ergibt: Der BGH sprach immer von offenkundigen Rechtsverletzungen. Die Persönlichkeits- bzw. Urheberrechtslage ist in aller Regel ziemlich verborgen. In dem aktuellen Fall kann das anders sein, da man den Aufnahmeort viel eher einem Photo ansieht. Auch hier bin ich sehr gespannt auf die Begründung im Einzelnen.
Interessant ist übrigens an deinem Link, dass dort ausdrücklich von Parks pp. gesprochen wird. Auch hier — hatte ich bereits erwähnt — bin ich gespannt darauf, ob das ausnahmslos für den Eigentümer von $irgendwas gelten soll oder nur für bestimmte Eigentümer. Insbesondere bleibt offen, ob das Eigentum am Grund und Boden, auf dem sich der Photograph befand bei derselben Person liegen muss wie das abphotographierte Eigentum und ob sonstige Bedingungen existieren.
Sollte der BGH das nämlich allumfassend gemeint haben, so wird das lustig. Da freue ich mich schon jetzt auf die Fachaufsätze. Am Ende darf ich keine CD verkaufen, wenn ich die in einem Park mitgeschnitten habe, in dem musizieren verboten ist. 😉
LGA
Das ist zwar richtig, jedoch nicht die Frage.
Es bleibt spannend: http://bildjournalisten.djv-online.de/?p=514
bezieht sich auf: – Zitat –
Mal anders gebaut: Wenn du vom Acker neben dem Schloss photographierst, meint der BGH, dass der Bauer (nicht der Schlosseigentümer!) das verbieten kann? Bisher klingt das in der PM nicht so. Es wäre aber ein denkbarer Begründungsansatz.
– Zitatende –
Wenn der Bauer Eigentümer oder Besitzer des Ackers ist,- brauch er überhaupt niemanden auf den Acker zu lassen.
Egal ob der, der auf den Acker will, dort fotografieren will oder nicht.
@Salzmann
Na, ja, die Komplexität entsteht hier eher dadurch, dass man dem Photographen doch noch Restrechte geben will, äh, wollte.
In der tat ist schon die Entscheidung des OLG Brandenburg zum Begriff der Öffentlichkeit instruktiv. Hier bin ich auch auf die Entscheidungsgründe gespannt. Vielleicht gibt es dann endlich eine abschließende Antwort auf die gerne von mir in Seminaren gestellte Frage: „Ist der Weltraum öffentlich?“ 😉
LGA
Gute Sache. Endlich wird mal juristisch fundiert an die Themen herangegangen. Bisher hat man im entsprechendem Forum immer wieder lesen können: “ meiner Meinung…, ich meine… glaube…, so wie ich die Sache sehe….“ Gacker, gacker
@Amin Negm-Awad: Jetzt stellt sich die Frage wem die Strassen in Sanssouci gehören, der Stadt, dem Land oder der Stiftung. Ist doch schön, dass in D’land immer alles so kompliziert ist.
@Salzmann: Nach der Pressemitteilung geht es nur um diejenigen Bilder, die vom Gurnd und Boden der Kulturstiftung angefretigt wurden. Wie viele Photographien der fc davon betroffen sind, kann ich nicht sagen.
LGA
Ja, der BGH hat sich wiederum für den „Schlossbesitzer“ entschieden. In der Pressemitteilung die Entschiedungsgründe liegen noch nicht vor ist davon die Rede, dass dann ein Verbotsrecht dann bestehen kann, wenn von dem Grund und Boden des Eigentümers des Kulturgutes die Photographie angefertigt wird.
Ob das bei Hotels anwendbar ist, hängt davon, wie das begründet ist. Es geht leider aus der Pressemitteilung nicht hervor, ob es nur darauf ankommt, von wo das Photo gemacht wird oder auch darauf, ob der photographierte Gegenstand selbst eine bestimmte Qualität aufweist. Mal anders gebaut: Wenn du vom Acker neben dem Schloss photographierst, meint der BGH, dass der Bauer (nicht der Schlosseigentümer!) das verbieten kann? Bisher klingt das in der PM nicht so. Es wäre aber ein denkbarer Begründungsansatz.
Ohne die Entscheidungsgründe kommt man da nicht weiter.
LGA
Und was bedeutet nun die BGH-Entscheidung für die fc und Hobby-Fotografen?
Laut „Richtlinien für Foto- und Filmaufnahmen“ der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten sind Aufnahmen zu privaten Zwecken nur in „geringem Umfang“ gestattet. Eine Veröffentlichung in der fc ist KEIN privater Zweck. Müssen nun alle Sanssouci-Bilder aus der fc?
@ Amin: Revision wurde eingelegt, der BGH hat heute entschieden: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=54399&pos=0&anz=241
Auf dies Rechtsprechung können sich m.E. auch Hotels berufen, wenn sie in ihren AGB die verwendung ihrer schicken Zimmer als Location für Shootings von ihrer Genehmigung abhängig machen.
Wow … das ist für einen Hoppy-Fotografen echt schwere Lektüre ! Man bekommt fast Angst, überhaupt irgendetwas zu knipsen … ich denke da nur an Google-Streetview, bei der Personen, Auto und ganze Häuserblöcke unkenntlich gemacht worden sind.
Die Rechtslage beim Thema Street-Photografie – auf Öffentlichen Plätzen, öffentlichen Veranstaltungen, geschlossenen Veranstaltungen (z.B. Konzert) – würde mich ebenfalls sehr interessieren.
Und wie sieht es aus mit meinem Eigentum: Auto oder Hund ???
@May
Das Problem mit der AGB-Lösung ist, dass hierdurch nur ein relatives Recht entsteht. Spätestens bei Weitergabe des Bildes ist damit die Sache tot.
@Salzmann
Es ist die Revision vom Brandenburgischen OLG zugelassen worden. Ob die eingelegt wurde, wissen mutmaßlich nur die Parteien. Ich habe jedenfalls nichts der Presse entnehmen können.
So weit mir bekannt ist das zitierte Urteil des OLG Brandenburg nicht rechtskräftig. Hat es inzwischen Rechtskraft erlangt?
Zu den Hotels:
Die berufen sich auf ihr Hausrecht und regeln das in Ihren AGB.
Fotos bei Gelegenheit eins Hotelaufenthalts dürften davon m.E. nicht betroffen sein.
Anmietung zum Zwecke eines shootings schon.
Jonny
Hallo René,
lies mal die von mir genannte Entscheidung. Die beschäftigt sich mit „öffentlicher Ort“. Lässt sich ergooglen.
Beim Hotel sehe ich nicht, woher ein Recht des Hotels kommen sollte. Eigentum reicht ja gerade nicht. Allerdings kann sich dort etwas befinden, was urheberrechtlich geschützt ist. Und dies wäre nicht an einem öffentlichen Ort. Aber häufig wird es Beiwerk sein. Siehe hierzu den Artikel.
Zu den Kennzeichen:
1. *Huch* Du weißt davon? So konkret kann ich hier dazu natürlich nicht schreiben. Aber mein Satz im Artikel, dass Abmahner sich gerne mehr Rechte zusprechen, als sie haben, kann darauf bezogen werden.
2. Ich plane ja dazu einen Artikel. Also schau hier schön häufig rein und verursache Traffic. 😉
LGA
Finde Eure neue Rechtskolumne gut!
Mich würden vor allem Fragestellungen interessieren, die man auf diese Weise nicht in reinen Theorie-Büchern findet.
Was mir spontan einfällt:
– Praxisbeispiele zum „öffentlichen Grund“, z.B. Ist das Gelände der Universität, die ja öffentlich ist, damit auch öffentlich?
– Fotografie im Hotelzimmer, z.B. Portraitaufnahmen; hat das Hotel rechte oder habe ich die automatisch „gemietet“.
– Wie sieht das aus, wenn geschützte Markenzeichen deutlich sichtbar im öffentlichen Raum, z.B. an oder auf Gebäuden sind. Auf dem Hochhaus-Dach das Mercedes-Logo – sind damit alle Panorama-Aufnahmen der Stadt vorbei? Neben der reinen Theorie würde mich hier vor allem die Rechtssprechung aus der Praxis interessieren (Stichwort H+M in der FC).
Es gibt hier so viele Leute, denen die Rechte anderer Menschen am eigenen Bilde scheißegal zu sein scheinen, allein schon für diese Klientel ist eine Rechtsbelehrung zwingend notwendig, soll es nicht irgendwann mal richtig teuer werden…..
@ Amin Negm-Awad.
Zu Punkt c, also Streetfotografie/abgebildete Personen, habe ich inzw. so viele widersprüchliche Artikel gelesen, daß ich erst dadurch so richtig verunsichert wurde 🙂
Insofern ist eine anwaltliche Erklärung zu dem Thema ganz gewiß nicht überflüssig – und sicher nicht allein für mich hier in der FC interessant.
Gruß Ilse
finde ich sehr gut 😉
gruß petra
Hallo, ich freue mich über die Reaktionen. Hier mal ein paar Anmerkungen:
a) Die Panoramafreiheit kommt im Blogartikel schon vor. 😉 Das ist § 59 UrhG.
b) „Photos und Markenrecht“ ist geplant und wird mutmaßlich schon der nächste Artikel. Tatsächlich werde ich das gerade von fc-Mitgliedern erstaunlich häufig gefragt (Photokina etc.). Und hier ist die Rechtslage eine andere, als so mancher Markeninhaber gerne zum besten gibt, wenn er Abmahnungen verfasst
c) Ich bin etwas erstaunt, dass die Frage „Photos und abgebildete Personen“ offen ist. Ich dachte eigentlich, dass ich damit langweilen würde. Erstaunt und erfreut, dass ich gleich noch ein Thema habe.
d) Auch die anderen Themen werde ich aufgreifen. Schreibt nur weiter fleißig Kommentare. 🙂
LGA
Wie ich weiter oben bereits schrieb, ist zumindest bei mir die Unsicherheit oft groß und so habe ich etliche meiner Streetfotos wieder entfernt, bzw. in einen versteckten Ordner getan. Müssen tatsächlich alle auf einem Foto gezeigten Personen eine schriftliche Einverständniserklärung geben? Das ist bei Street beinahe unmöglich, sind doch oft unzählige Menschen da zu sehen.
eine geniale Idee, denn manchmal macht man sich ja doch Sorgen, wenn man so froh und fröhlich hier Bilder einstellt.
Gibt es Formulare oder Tipps, wie man z.B. sein Urheberrecht für das gemachte Foto behält, wenn man einem Freund/Kunden/etc. die Fotos auf einer CD übergibt. Des weiteren, welchen Wortlaut sollte man nehmen, wenn man jemanden fotografiert und diesen um Erlaubnis bittet, die Bilder zeigen zu dürfen.
(Mit etwas Glück habe ich am Samstag ein paar junge Mädels vor der Kamera, weil sie Fotos im Schnee wollen…. und nicht selbst fotografieren. Sie sagten, dass ich selbstverständlich machen könne, was ich wolle mit den Bildern, aber auf das gesprochene Wort will ich mich nicht verlassen)
DANKE für Vorschläge und Hinweise.
LG
Maggie
Eine Super Idee! Ich frage mich oft, was geht und was nicht.
Beispielsweise habe ich ein sehr gelungenes Foto eines Motorrades, auf dem auch ein schöner alter Helm mit einem Firmenlogo zu sehen ist. Ich würde gern wissen, wie es mit solchen Firmenlogos rechtlich steht, zum Beispiel auch bei der Ablichtung von Autos etc..
LG
Petra
Klasse Idee jemanden ins Boot zu holen der in solchen Sachen kompetent ist. Werde bestimmt öfters reinschauen und eventuell die ein oder andere Frage haben.
Schließe mich aber direkt mal dem Thema „Bilderklau“ von Belfo (Hans) an.
LG Uli
Sehr gute Idee !!
Eine gute Idee, jedoch würde ich mir in der Umsetzung noch klarere Aussagen wünschen. Hier zum Beispiel wäre doch sicherlich die Panoramafreiheit eine Erwähnung wert gewesen und vielleicht sogar ein kleiner Schlenker zum Thema „Street View“.
Ich denke, dass dieser Blog nicht der richtige Ort für eine Rechtskolumne ist.
Besser fände ich, wenn dies im Forum aufgenommen würde, anstelle des bisherigen Gesetze und Verträge Forums.
Obergenial !!!
Wie ist es mit dem Fotografieren von fremden Personen/ Kindern ( nicht Prominente ) in der Öffentlichkeit ?
Die Meinungen driften hier sehr auseinander !
N.
Sehr gut und wichtig, denn oft genug ist man unsicher.
Ach ja, Themen 🙂
– Bilderklau: Wie geht man am effektivsten vor?
Gruß Hans
Das ist mal eine sinnvolle Einrichtung … der entsprechende Forenbereich ist von so viel Halbwissen geprägt, dass er imho fast nutzlos ist.
Danke
is ja gut, is ja gut … und ich werde sicherlich ganz unbefangen und auch unabsichtlich mal daneben langen …
Wer alle Eventualitäten kalkuliert, verliert sich selbst.
Das ist echt ne sehr gute Sache!!!
Super Aktion und werde in diese Kolumne sicher öfters stöbern.
Gruß
Dirk
prima.
vG; Andreas
Find ich gut die Aktion.
LG, Heiko