fotocommunity Rechtskolumne – Markenzeichen auf Fotos?

LIEBLING VON TORSTEN T. BÜTTNER

 

Rechtsanwalt Amin Negm-Awad, Spezialist für IT- und Medienrecht, hat einmal wieder tief ins juristische Schatzkästlein gegriffen und klärt uns heute darüber auf, unter welchen Umständen man Markenzeichen auf der eigenen Fotografie verwenden darf.


Markenfotos: Erlaubt oder nicht?

Offensichtlich besteht eine größere Unsicherheit bei der Frage, ob Marken auf einer Fotografie erkennbar sein dürfen. Das will ich mal beantworten: Für diejenigen, die auch Heiligabend die Bescherung gar nicht abwarten können und sich deshalb mit dem Weihnachtsprogramm betäuben – gleich das Endergebnis vorab: Jein, mit einer deutlichen Betonung auf dem Ja. Das war die Kurzfassung.


Was ist eine Marke?

Die Langfassung: Eine Marke ist ein rechtlich geschütztes Zeichen, welches auf die Herkunft eines Produktes hinweisen kann, § 3 Absatz 1 MarkenG. Das dürfte noch klar sein. Nun ist es aber nicht so, dass bloß weil etwas geschützt ist, gleich alles und jedes mit dem geschützten Gegenstand verboten wäre. Vielmehr ist es so wie immer, dass wir Juristen die Dinge unnötig verkomplizieren.


Exkurs: Ein Juristenwitz zur Auflockerung

(Auf der verlinkten Seite finde ich übrigens nicht meinen Lieblingsjuristenwitz:
Stellt ein Mann einem Anwalt, einem Mathematiker und einem Physiker die Frage: „Was ergibt 1+1?“
Der Physiker wirft seinen Teilchenbeschleuniger an und kommt zur Antwort: „1,99999349, bei zu vernachlässigender Ungenauigkeit.“
Der Mathematiker muss im Elfenbeinturm lange nachdenken, bis er seine Lösung findet: „Juuuuuuuhu, ich habʻs: Es gibt genau eine Lösung!“
Nur der Anwalt weiß sofort Rat: „Natürlich zwei, Sie Scherzkeks! Aber ich habe keine Ahnung, ob wir damit bei Gericht durchkommen.“)


Was bedeutet Schutz im Markenrecht wirklich?

Sie können sich das vielleicht am Urheberrecht vergegenwärtigen: Natürlich sind auch Fotografien urheberrechtlich geschützt. Aber benötigt man eine Lizenz, um sich eine geschützte Fotografie anzuschauen? Doch wohl kaum … Darf man dann auch die fremde Fotografie ins Internet stellen? Das ist dann eher verboten.

Also: Obwohl etwas geschützt ist, muss nicht gleich alles, was man damit macht, rechtswidrig sein. Es gibt eben Dinge, die erlaubt sind, und Dinge, die verboten sind. Es kommt darauf an. So ist es auch im Markenrecht.


Was ist der Schutzumfang?

Womit wir dann bei der Frage angelangt wären, worauf es ankommt. Die Lösung funktioniert so: Bei einem Schutzrecht wie dem Markenrecht existieren ganz bestimmte Verbote. Dies ist verboten und jenes ist verboten. Aber wie auch ansonsten im Leben ist alles, was nicht explizit verboten ist, erlaubt.

Man muss eben schauen, ob das, was man macht, zu Dies oder Jenes gehört und damit verboten ist – oder eben nicht. Diesen Verbotskatalog nennt man übrigens Schutzumfang.

Beim Urheberrecht gehört also das „Insinternetstellen“ zum Schutzumfang und das „Sichanschauen“ nicht zum Schutzumfang. Deshalb ist das eine verboten und das andere erlaubt. Letztlich doch einfach.


Gehört das Foto zur markenrechtlichen Nutzung?

Wir nähern uns der Lösung: Ob man also Marken auf Fotos bannen – und vor allem: dann öffentlich – zeigen darf, ist nichts anderes als die Frage, ob eine solche Handlung zum Schutzumfang des Markenrechtes gehört.

Zur Beantwortung der Frage müssen wir daher im Gesetz nachschlagen, wo der Schutzumfang des Markenrechtes bestimmt ist. Und wir werden bei § 14 Absatz 2 MarkenG fündig. Dieser nennt drei Fälle, in denen eine Markenrechtsverletzung vorliegt.


Was bedeutet „geschäftlicher Verkehr“?

Bevor wir uns aber mit diesen befassen, schauen wir auf den sogenannten Einleitungssatz von § 14 Absatz 2 MarkenG. Dort heißt es nämlich – etwas vereinfacht –, dass es Dritten im „geschäftlichen Verkehr“ untersagt ist, die Marke zu benutzen. Damit sind schon einmal alle Fälle rechtmäßig, in denen die Nutzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt.

Aber Sie wollen Ihre Bilder ja auch vielleicht verkaufen. Das wäre dann geschäftlicher Verkehr.


Was ist „markenmäßige Nutzung“?

Hier hilft etwas anderes: In dem Einleitungssatz steht zudem – möglicherweise heimlich und verschwiegen – eine weitere allgemeine Beschränkung. Es handelt sich um die „markenmäßige Nutzung“.

Damit ist gemeint, dass man nicht nur eine fremde Marke verwendet, sondern dies darüber hinaus in einer Weise macht, dass die Marke als Herkunftshinweis für ein Produkt gilt. Betrachter müssen also denken können, dass ein Bezug von einem Produkt zu dem Inhaber der Marke besteht.


Praxisbeispiel: Kunst vs. Herkunftshinweis

Und jetzt sind wir an der ersten Stelle, an der man zurecht die Idee haben kann, dass derlei Fotos häufig erlaubt sind: In aller Regel erfolgt die Verwendung der Marke auf einer Fotografie nämlich gerade nicht markenmäßig, also als Herkunftshinweis.

Dies ist etwa der Fall, wenn das Zeichen als Teil eines Motivs im Hintergrund gerade noch erkennbar ist oder nur einen unwesentlichen Teil einer Gesamtschau ausmacht.

Aber auch, wenn es in den Vordergrund rückt: Der Fotograf möchte mit so einer Abbildung einer Marke häufig gerade nicht erreichen, dass ein Produkt mit dem Inhaber der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Vielmehr verwendet er das Zeichen zum künstlerischen Ausdruck.


Beispiel Andy Warhol: Campbell’s Soup

Jedenfalls können wir ziemlich sicher sein, dass Andy Warhol mit seinem Gemälde „Campbellʻs Soup Cans“ nicht wollte, dass seine Bilder mit dem Hersteller für Dosensuppen in Verbindung stehen. Niemand kann ernsthaft auf den Gedanken kommen, das Gemälde sei ein Produkt des Suppenherstellers Campbellʻs Soup Company.


Wann liegt eine Markenverletzung vor?

Man kann jedoch im Einzelfall zu diesem Eindruck gelangen, also der Abbildung der Marke einen Herkunftshinweis zusprechen. Dies ist etwa ganz sicher der Fall, wenn ich die Fotografie im Rahmen einer Veräußerung eines Produktes verwende.

Falls man also eine Jeans bei eBay verkauft und dabei eine Fotografie mit dem Levis-Logo verwendet, so dient in aller Regel das Markenzeichen als Herkunftshinweis, auch wenn es künstlerisch gemeint war. Es kommt eben auf die üblichen Betrachter an.


Problematisch: Foto als Hinweis auf fotografische Leistung

Aber auch ansonsten: Ist es nicht so, dass der Fotograf durchaus für sein Produkt „Fotografische Leistungen“ die Marke als Herkunftshinweis verwendet? Drückt er also bei einem Mercedes-Stern auf einer Fotografie nicht aus, dass es sich um ein Mercedes-Photo handelt?

Das ist natürlich zu einem guten Stück Tatfrage, hängt also vom Einzelfall ab. In vielen Fällen geht es aber erkennbar nur um den künstlerischen Eindruck.


Wann greift § 14 Absatz 2 MarkenG wirklich?

Aber selbst wenn man bei einem Foto der Verwendung der Marke einen Herkunftshinweis zuspricht, so liegt immer noch nicht automatisch eine Markenverletzung nach § 14 Absatz 2 MarkenG vor.

Denn wie bereits erwähnt, werden dort drei Fälle geregelt. Die beiden ersten kommen nur dann in Betracht, wenn das verwendete Zeichen für ein mindestens ähnliches Produkt steht. Es verhält sich nämlich so, dass Marken immer innerhalb einer bestimmten Produktart gelten. (Dove ist eine Körperpflegelinie – und eine Schokolade.)

Keine gute Idee wäre es also, eine Marke von Getty Images auf seinen Bildern zu verewigen.


Dritter Fall: Unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung

Handelt es sich indessen um ein Zeichen, welches für ein ganz anderes Produkt steht, so kommt nur noch der dritte Fall des § 14 Absatz 2 MarkenG in Betracht. Und dann muss nach dem Wortlaut des Gesetzes „die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise“ ausnutzen oder beeinträchtigen.

Das ist schon eine deutliche Hürde.


Fazit: Es kommt auf den Einzelfall an

Insgesamt wird also in vielen Fällen keine Markenverletzung vorliegen, wenn ein geschütztes Zeichen auf einer Abbildung erkennbar ist. Aber es kommt doch ein wenig auf den Einzelfall an.


Hinweis zur Plattform fotocommunity

Und da liegt ein wenig die Krux bei der fotocommunity: Man kann als Plattform nicht jedes Foto vorab rechtlich beurteilen. Und man kann nicht als Plattform vorab eine Markenrecherche betreiben. Leider müssen daher immer wieder Bilder gesperrt werden, auch wenn eine intensivere Überprüfung die Rechtmäßigkeit der Darstellung ergäbe.

21 Comments:
4. Mai 2011

Der Blogeintrag oben stammt von mir.
Grüße,
Stefanie

4. Mai 2011

Der Beitrag oben zieht sich wie Kaugummi, getreu dem Motto: „Und was ich sonst noch so weiß“. Erst am Schluss bekommt der Autor die Kurve und versucht den Beitrag runterzubrechen, welche Auswirkungen das Markenrecht (bzw. Veröffentlichung von Fotos, auf denen Marken zu erkennen sind), auf die FC und deren Nutzer hat. Das Wesentliche jedoch fehlt.
Jasmin S. hat es ENDLICH mit einem Satz auf den Punkt gebracht. Sie hat den Gesetzestext genau verstanden!
§ 14 Markengesetz beschränkt die Nutzung einer fremden Marke im geschäftlichen Verkehr, wie der Jurist so schön sagt.
Wenn auf einem Bild, das ich aus privater Freude in der fc ausstelle, eine Marke zu sehen ist, ist das also absolut unproblematisch.
Nun: PRIVAT mag das gelten. Es gibt aber auch eine nichtkommerzielle, redaktionelle Nutzung einer Marke in den Medien (das Foto wird also nicht vermarktet oder im geschäftlichen Verkehr genutzt). Und da müssen Logos, Produktnamen etc. ausgeblendet werden, um den Verdacht der Schleichwerbung / Product-Placement / Sponsoring auszuräumen!
Beispiel für nichtkommerzielle, redaktionelle Nutzung / Veröffentlichung von Fotos im Markenrecht: Wenn ein Fotograf ein Bild eines Menschen macht und dieser trägt beispielsweise auf der Jacke das Tatzen-Logo von Wolfskin, könnte Wolfskin darauf bestehen, dieses Logo bei einer redaktionellen Veröffentlichung zu entfernen, da Verletzung Urheberrecht. Nur werden die das natürlich nicht machen, denn eine solche Produktplatzierung auf Pressebilder ist gerne gesehen…
Beispiel TV-Sendungen (= Bewegtbilder in Bild und Ton): Da muss das Logo des Nutella-Glases gepixelt werden. Nur: Jeder weiß schon anhand der Glasform und der starken Markenpräsenz, dass es eben nur Nutella sein kann…
Insbesondere im Bereich der Bewegtbilder Bild und Ton ( = Fernsehen / Video) MÜSSEN Einblendungen als grafischer Zusatz und der Hinweis auch als OFF-TEXT eingesprochen bzw. ausgestrahlt werden: „Diese Sendung wird unterstützt durch Produktplatzierungen“. Beispiele hierfür: Audi-und Solarworld-Sponsoring in ZDF „Wetten, dass…?“ und „Germanys next Topmodel“.
Ich hätte mir solche praktischen Beispiele im Blog gewünscht…

29. April 2011

Nach der Durchschau besteht hier wohl das Missverständnis, dass „geschäftlich“ und „markenmäßig“ dasselbe sei. Dies ist nicht der Fall:
„Dort heißt es nämlich – etwas vereinfacht –, dass es Dritten im „geschäftlichen Verkehr“ untersagt ist die Marke zu benutzen. Damit sind schon einmal alle Fälle rechtmäßig, in denen die Nutzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt. Aber Sie wollen Ihre Bilder ja auch vielleicht verkaufen.“
vs.
Das wäre dann geschäftlicher Verkehr. Hier hilft etwas anderes: In dem Einleitungssatz steht zudem, möglicherweise heimlich und verschwiegen, eine weitere allgemeine Beschränkung. Der Gesetzgeber wollte die eigentlich nicht, aber möglicherweise kommt man ohne Sie nicht aus. Es handelt sich um die „markenmäßige Nutzung“. Damit ist gemeint, dass man nicht nur eine fremde Marke verwendet, sondern dies darüber hinaus in einer Weise macht, dass die Marke als Herkunftshinweis für ein Produkt gilt. Betrachter müssen also denken können, dass ein Bezug von einem Produkt zu dem Inhaber der Marke besteht. Dies erklärt sich darauf, dass es genau die Aufgabe einer Marke ist, diesen Bezug herzustellen.
Das sind zwei verschiedene Voraussetzungen, die beide gemeinsam vorliegen müssen. Es muss also das Zeichen geschäftlich und markenmäßig verwendet werden.
Jetzt klarer?

29. April 2011

@Terrorbarbie
Nein, das bedeutet es nicht. In deinem Fall ist das weniger ein markenrechtliches Problem. Du handelst wohl nicht im geschäftlichen Verkehr.
Das Problem ist ein persönlichkeitsrechliches. Auch Unternehmen haben ein Persönlichkeitsrecht. Und du willst mit der Photographie wohl auf die Gefährlichkeit von Zigarettenhinweisen.
Allerdings dürfte das ohne Weiteres von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.
LGA

29. April 2011

@Marianne Hauck
Nein, beim Verkaufen musst du das in der Regel auch nicht. Ab Das wäre geschäftlicher Verkehr“.

29. April 2011

@Jasmin
Ja, wenn du das zu deiner privaten Freude ausstellst. Daher schreibe ich auch:
„Dort heißt es nämlich – etwas vereinfacht –, dass es Dritten im „geschäftlichen Verkehr“ untersagt ist die Marke zu benutzen. Damit sind schon einmal alle Fälle rechtmäßig, in denen die Nutzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt.“
Es gibt aber Fälle, da das Photo veräußert werden soll. Und das ist dann ja im geschäftlichen Verkehr. Und da ist es dann nicht mehr so einfach.
LGA

27. April 2011

@Jasmin
Kurz und knapp, so einfach ist das

26. April 2011

Ich als Juristin und ohne Ahnung vom Markenrecht hab den Beitrag auch nicht verstanden. Aber § 14 Markengesetz ist doch eigentlich ganz deutlich formuliert:
§ 14 Markengesetz beschränkt die Nutzung einer fremden Marke im geschäftlichen Verkehr, wie der Jurist so schön sagt.
Wenn auf einem Bild, das ich aus privater Freude in der fc ausstelle, eine Marke zu sehen ist, ist das also absolut unproblematisch. So einfach ist das.
Eine andere Frage ist nur, ob das Ausstellen eines Bildes in der fc immer eine Freude ist 😉

26. April 2011

soviel ich das verstanden habe, kann man alles fotografieren, muss jedoch aufpassen, dass eventuelle Marken nicht negativ dargestellt werden, sonst könnte es „Backsteine regnen“;)
Und ausstellen und verkaufen sind wohl auch immer noch zwei Paar Stiefel. Beim Verkaufen von Bildern muss man sich eh die Genehmigung des Rechteinhabers einholen.

26. April 2011

Sehr langatmig, vielleicht muss ich Dussel das doch 5 Mal lesen, bevor ich es dann auch vestanden habe, oder kann man das gar nicht verstehen ?
Wie ist das denn, wenn sich die Sachlage durch den Gesetzgeber „morgen“ wieder ändert, wie würde ich das denn dann überhaupt mit bekommen ?

25. April 2011

Recht verstehen und Recht verständlich nahe bringen … das klafft hier deutlich auseinander …

25. April 2011

viel zu kompliziert der Text ,meine Meinung..
könnte man nicht einfach ein paar Beispiele zeigen, wie es nicht sein darf ?
interessant auch die Frage ,ob ich den Markennamen bearbeiten darf ..

25. April 2011

Erlaubt ist scheinbar was gefällt so lange sich der Nachbar daran nicht stört, also so mein Verständnis vom Text.

25. April 2011

Herr jee..
Bedeutet für mich also, dass ich mein Marlboro-Foto mit der Platzpatrone doch wieder herausnehmen muss, da das Logo voll in der Front liegt, ich aber quasi eine derer Ausnahmen darstellen könnte, da ich mich nur privat und nicht geschäftlich an dem Foto erfreue.. ?!
(Wobei ich nicht verstehen kann, was an dem Begriff „geschäftlicher Verkehr“ so unverständlich sein soll..)
Grüße

Kann mich nur den anderen anschließen. Schwieriger Text, die länge finde ich nicht schlimm, aber es muss lesbarer sein.

24. April 2011

Nixraff aber egal
ich habe in diesem Text meinen Lieblingssatz gefunden den ich überhaupt nicht verstehe
„Das wäre dann geschäftlicher Verkehr. Hilft hilft etwas anderes: In dem“

24. April 2011

Wie auch im Beitrag erwähnt wurde, ist es nahezu unmöglich rechtliche Fragen kurz und knapp zu beantworten. Sicherlich ist es etwas mehr zu lesen, ich finde aber, dass es die Sachlage von allen Seiten beleuchtet. Ein deutliches Ja oder Nein ist halt nicht möglich. Sonst hätte man es sicherlich kürzer fassen können

23. April 2011

kann man(n) das auch in einer knapperen form auf den punkt bringen?

23. April 2011

Umständlicher ging es wohl nicht.
Auf soetwas kann ich echt verzichten.
LG Falko

23. April 2011

wirklich klueger bin ich nicht geworden.
aber ich frag mich eh, ob es rechtlich statthaft ist, dass klamottenhersteller ueberall uebergroß ihre logos auf die kleidung bepsen, die wir rumtragen muessen, und uns hinterher wirklich das bildermachen davon verbieten koennen.

23. April 2011

Platform oder Plattform?
Ansonsten liest es sich wieder wie ein ganz zäher Kaugummi 😮
Frohe Ostern

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