LIEBLING VON TORSTEN T. BÜTTNER
Im ersten Teil unserer fotocommunity Rechtskolumne beschäftigte sich unser Spezialist für IT- und Medienrecht, Rechtsanwalt Amin Negm-Awad bereits mit einigen der vielen Facetten des Urheberrechts.
Im zweiten Teil unserer Rechtskolumne wird der Einblick noch vertieft. Wir wünschen Euch Freude und vielleicht auch einigen “AHA!” Momente beim Lesen.
Einführung in das Urheberrecht – Teil 1: Funktionsweise
Ich möchte diesen Blog zum Anlass nehmen, eine Übersicht in das Urheberrecht zu leisten. Nein, das wird sicherlich nicht bei einem Urheberrechtsstreit den Gang zum Anwalt ersparen. Aber es dürfte die Aufmerksamkeit für urheberrechtliche Probleme schärfen und eine erste Einschätzung geben. Mal schauʻn …
Jedenfalls ist so eine Einführung immer etwas abstrakt und daher langweilig. Bleiben Sie trotzdem einfach dabei! Im ersten Teil geht es erst einmal darum, worum es überhaupt beim Urheberrecht geht und wie es grundsätzlich funktioniert.
Was bedeutet „Recht“ eigentlich?
Und hier muss ich gleich ein Synonym der deutschen Sprache auflösen. Denn der Begriff „Urheberrecht“ hat vom Wort „Recht“ eine Doppelbedeutung geerbt. Mit Recht bezeichnet man nämlich zweierlei Dinge.
Nehmen wir ein einfaches Beispiel: Sicherlich haben Sie schon irgendwann einmal gesagt, dass etwas eine „Rechtsfrage“ sei oder dass etwas „urheberrechtlich geregelt sei“. Sie meinen hiermit, dass sich im Recht eine Norm findet, die eine Antwort auf eine rechtliche Frage liefert. Sie benutzen den Begriff “Recht“ also als Sammelbegriff für Normen, für rechtliche Regeln. Diese Bedeutung des Wortes “Recht” nennt man objektives Recht, wenn man es besonders genau formulieren will.
Andererseits sind von Ihnen Sprüche überliefert wie „Ich habe ein Recht darauf“ und dergleichen. Hiermit meinen Sie etwas anderes, nämlich, dass Ihnen etwas zusteht oder erlaubt ist (oder Sie jemand anderem etwas verbieten können). Hier bedeutet also dasselbe Wort eine rechtliche Position, die Sie haben, eine Befugnis. Sie dürfen etwas, wobei das auch mitdenkt, dass Sie etwas anderen verbieten dürfen. Betonen Sie den Satz auf dem „Sie“. Ein solches Recht nennt man subjektives Recht, weil es einem Subjekt, etwa Ihnen zugeordnet ist.
Andere Sprachen unterscheiden das besser und nennen das objektive Recht etwa „law“ und das subjektive Recht „right“. Wir sprechen hier aber Deutsch und eigentlich ist aus dem Kontext immer zu ersehen, ob jemanden, der „Urheberrecht“ sagt, die Normen meint oder ein ihm zustehendes Recht.
Relative Rechte: Ein Beispiel aus dem Alltag
Nach dieser ersten Unterscheidung folgt eine zweite. Auch hier ein Beispiel: Sie vermieten ein Auto. Dafür wollen Sie etwas haben, sagen wir 100,00 € für ein Wochenende. Von wem dürfen Sie das Geld verlangen?
„Nun, gut“, würde mutmaßlich Joachim Bublath sagen. Das ist einfach: Natürlich vom Mieter. Aber was ist denn, wenn der Mieter das Fahrzeug untervermietet und dabei 120,00 € vereinnahmt?
Da wird es schon nicht mehr ganz so einfach. Denn immerhin ist es ja Ihr Auto, welches dann doch 120,00 € am Wochenende wert war. Das spielt aber keine Rolle. Sie haben nur einen Vertrag mit Ihrem Mieter. Also können Sie auch Miete nur von diesem verlangen. Und zwar das, was in Ihrem Vertrag steht: 100,00 €. (Ob der Mieter überhaupt untervermieten durfte, ist übrigens eine andere Frage.)
Anders formuliert: Sie können überhaupt nur deshalb Miete verlangen, weil Sie einen Vertrag haben, der das hergibt. Und deshalb können Sie auch nur von dem verlangen, mit dem Sie den Vertrag geschlossen haben. Ein solches Recht, welches einem Vertrage entspricht, nennt man ein relatives Recht. Relativ deshalb, weil es in Bezug auf eine (oder mehrere, aber doch immer bestimmte) andere Person besteht.
Der Grund dafür muss übrigens nicht zwingend ein Vertrag sein: Unterhalt kann man auch nur von bestimmten Personen verlangen. Ist “the Kid not his son”, so musste eben auch der King of Pop keinen Unterhalt zahlen. Man nennt eine solche Beziehung, ob nun aus Vertrag oder aus Zeugung, eine Sonderverbindung.
Absolute Rechte: Schutz gegenüber jedermann
Jetzt stellen Sie sich aber vor, der Untermieter Ihres Autos heißt Jack Torrance und wird von Jack Nicholson gespielt. Deshalb nimmt er eine Axt und schlägt mit dieser zielgerichtet auf die Motorhaube Ihres Pkw ein. Wie gesagt, Sie haben keinen Vertrag mit Herrn Torrance. Miete können Sie nicht verlangen.
Darf er aber Ihr Auto zerstören? Natürlich nicht. Es gibt da also offenkundig ein Recht, nämlich das Eigentum, welches Ihnen gewissen Schutz gewährt – auch ganz ohne Sonderverbindung. Denn natürlich darf kein anderer Mensch so etwas tun. Die kann man alle in einen Sack stopfen, mit dem Knüppel draufhauen und trifft immer den Richtigen.
Ein solches Recht, welches gegenüber jedermann besteht, nennt man absolutes Recht, es macht Sie also gewissermaßen zum König.
Absolute und relative Rechte im Zusammenspiel
Um Verwechslungen zu vermeiden, sei aber gleich gesagt, dass sich gewissermaßen das absolute Recht ein relatives Recht gebären kann. Nachdem nämlich Herr Torrance auf Ihrem Auto gewütet hat, können Sie von ihm Schadensersatz verlangen. Das können Sie nur von ihm. Eindeutig ein relatives Recht. Die Grundlage dafür bleibt aber ein absolutes Recht, nämlich das Eigentum.
Und noch etwas: Wenn Ihr Mieter selbst der Bösewicht in dem Fall ist, entspringt ein Schadensersatzanspruch sowohl aus dem Vertrag, weil das natürlich eine Verletzung des Vertrages ist und aus Ihrem Eigentum. Jetzt hat der Schadensersatzanspruch also zwei Gründe. Aber er muss natürlich nur einmal bedient werden.
(Sie können übrigens längere Zeit darüber philosophieren, ob das zwei Schadensersatzansprüche sind, die lediglich einmal auszugleichen sind oder nur ein Schadensersatzanspruch, der lediglich zwei Gründe hat. Sie können es aber auch bleiben lassen und stattdessen schöne Fotos schießen. Dazu würde ich raten.)
Das Urheberrecht ist ein absolutes Recht
Kommen wir zurück zum Thema: Das Urheberrecht ist ein absolutes Recht. Es gewährt Ihnen also wie das Eigentum einen Schutz gegenüber jedermann. Genau deshalb spricht man auch vom geistigen Eigentum. Niemand darf Ihr Foto ungefragt kopieren, wie niemand Ihr Auto ungefragt beschädigen darf.
Der Unterschied besteht darin, dass das Eigentum an einer Sache besteht, das Urheberrecht an einem Werk.
Vorschau: Was ist ein „Werk“?
Und genau damit, was ein Werk ist, beschäftigen wir uns das nächste Mal.
@Rolf
Der Artikel stammt natürlich von mir. Die Anmoderation von Frau Ürlings, die ihn dann hier hereingestellt hat.
Ich spreche mal mit ihr, ob man das klarer machen kann. Ich denke aber eigentlich, dass es schon ziemlichklar ist.
LG
Amin
Hallo Roland,
vielen Dank für deine Worte. 🙂 Aber so schlimm war es doch gar nicht.
Im Internet musst du dich mit Kritik, auch unsachlicher und unqualifizierter, auseinandersetzen. So ist es halt, das Meckermedium. Und vereinzelt können auch wirtschaftliche Interessen vorhanden sein.
Sei’s drum. Davon lass ich mich nicht abschrecken, zumal mir das vorher bewusst war.
Und wieder mal ein wunderbares Beispiel, dass die fc-User anscheinend alles besser wissen, alles besser können und noch nicht einmal davor zurück schrecken, anderen zu erklären dass diese alles falsch machen.
Kleinkrämer, Paragraphenreiter und selbstherrliche Weltverbesserer vereinigt Euch!
Ganz ehrlich? Es ist erbärmlich, ja beschämend gar!
Da gibt sich jemand Mühe (und zwar auf eine durchaus lehrreiche und unterhaltsame Art) uns allen endlich mal ein gemeinsames Basiswissen in den wöchtenlich tausendfach in diesen unseren Foren bestrittenen Themen zu vermitteln und wird dafür kritisiert und nahezu beleidigt?
Und mit welcher Begründung? Da man KEINE ZEIT hat? Woher kommt dann die Zeit, sich im Forum nächtelang über so was zu streiten?
Da man Schachtelsätze und Gleichnisse und Grundlagenwissen nicht lesen mag? Kein Wunder, dass die deutsche Sprache und das Niveau auf dieser Plattform mehr und mehr vor die Hunde geht.
Lieber Amin, bitte bleib Deiner Ausführlichkeit und Deinem Stil in diesem Blog treu, beides ist eine willkommene Abwechslung in dieser hektischen, durch Twitter&Co stilkastrierten Zeit.
Allen anderen sei gesagt: Wenn Ihr es doch besser wisst oder wenn es Euch zu lang ist, so zwingt Euch doch niemand und nichts diese Beiträge zu lesen. Ihr scheint es ja auch nicht nötig zu haben.
Oder etwa doch?
p.s.: wie sollen wir Leser Frau Gabriela Ürlings, Autorin des obigen Artikels, einordnen?? Angekündigt war ein Beitrag von Rechtsanwalt Amin Negm-Awad!
Ich lass mich überraschen! Am liebsten lesen ich prägnante, komprimierte und mit Fakten gefüllte Artikel. Langes Auschweifen, verschachtelte Formulierungen, die sich in Paranthesen verlieren und vom Aufbau an die Abgabenordnung erinnern,strengen mich an.
Wann erscheint Teil 2 ???
@ Amin:
Ich bin mal gespannt.
Danke!
@Spot(t)light
Ich habe das Thema „Verjährung von Ansprüchen aus Verletzung“ mal notiert und werde es bei gegebenem Anlass ansprechen.
LG
Amin
Hallo,
erst einmal sage ich wieder „Danke!“ für die rege Teilnahme. Hier meine Kommentarekommentare
1.
Es gibt in dieser Reihe zwei Bereiche. Einer behandelt bestimmte Rechtsfragen. So ein Artikel ist in der „Anmoderation“ verlinkt. Die wird es auch weiter geben. Allerdings haben einige gewünscht, dass man auch einen Überblick bekommt, also eine strukturierte Aufbereitung erhält. Das ist der zweite Bereich, zu dem dieser Artikel gehört. Daher auch „Teil 1“.
2.
Sätze wie „Der Gesetzgeber hat mit dem Urheberrecht sowohl den Schöpfer (Fotograf als Urheber oder Lichtbildner) als auch die von ihm geschaffenen Werke (zb. analoge und digitale Bilder) geschützt“ wird es bei mir allerdings weder in dem einen Bereich, noch in dem anderen geben. Das ist nämlich Wissen, dass jeder hat. Oder gibt es hier jemanden, der denkt, es gäbe keinen Schutz von Photographien? Die Frage ist doch eher wann und wie. Übrigens ist der Text hinter dem Link, ich bedanke mich bei Stephanie, unstrukturiert: Da werden in einem kurzen Absatz Schutzgegenstand, Nutzungsrecht, Schutzdauer vermischt. Und was erfährt man denn konkret, was man nicht schon wusste? (Vielleicht die Schutzdauer von 70 Jahren, die dort übrigens fehlerhaft angegeben ist.)
3.
Ja, eine strukturelle Übersicht beginnt immer abstrakt. Das schreibe ich ja auch. Aber die Unterscheidung zwischen relativen und absolutem Recht ist durchaus wichtig. In den weiteren Folgen geht es dann mehr um Einzelthemen. Das schreibe ich ja auch (II). Dennoch: Eine Einführung wird immer ein gewisses Abstraktionsniveau haben. Das liegt in der Natur der Sache, zumal ich das nicht so lang machen kann, dass man dann wirklich an die kniffligen Einzelfragen kommt. Es ist eben mehr ein allgemeiner Fingerzeig zur Aufdeckung von Problem. Das schreibe ich ja auch (III). 🙂
4.
Aber wenn es etwa das nächste Mal um das Werk geht, werden schon solche Sachen wie „Motivschutz“ und „TV-Formate“ (für die Leser mit den bewegten Bildern) besprochen. Und das ist dann ja schon eher „alltäglich“.
LG
Amin
Angenommen, das Urheberrecht wurde verletzt, indem Fotos von ihm in einer Publikation verwendet wurden, die zudem noch verkauft wird, der Urheber erfährt davon aber erst nach 10 Jahren. Wie lange kann er dann finanzielle Ansprüche geltend machen (würde mich mal interessieren)
Ich stelle mir nach der Lektüre dieses Beitrags die Frage, ob die einleitenden Worte der Redaktion mit dem Autor des Beitrages abgestimmt wurden oder beide Veröffentlichungen hier erstmals aufeinander getroffen sind.
Betrachte ich die Ausführungen des Juristen ohne die Erwartungen, die die Einleitung weckt, dann empfinde ich diese als sehr gelungene Heranführung an das Thema.
Wie sollte sonst – für uns Leser mit unterschiedlichen Vorkenntnissen – ein gemeinsames Grundverständnis geschaffen werden ?
Ich bin auf den zweiten Teil gespannt und hoffe dort auf konkrete und prägnante Fälle aus dem täglichen (Amateur-)Fotografenleben.
LG Rolf
Hervorragend! Bitte genau in diesem Stil weiter so. Ich lerne nämlich gerne etwas dazu und dafür habe ich immer Zeit.
Merci.
+++Pro+++
…ähh, ich meine, für mich Rechtslaien ein guter Anfang. 🙂 Die ersten Grundlagen sind gute verständlich gegeben, jetzt kanns spezieller werden.
Find den Artikel auch ganz gut für den Einstieg in die Welt des Urheberrechts. Wie soll man über Rechtsfragen was lernen wenn man die Struktur und Wirkungsweise des Rechts nicht kennt? Geht nur schwer und es bleiben massive Lücken dadurch bestehen. Ohne derartige Hintergründe kann man dann das angelesene nur schwer auf andere, wenn auch ähnliche Fälle, abstrahieren.
Ausserdem erinnert mich der Artikel daran, warum ich „Recht“ im Studium nicht wirklich gemocht habe 🙂
lg sören
Auch wenn es in diesem ersten Artikel nur am Rande das Urheberecht betraff, fande ich den Artikel gut. Es beschrieb perfekt die Sichtweisen des Rechtes.
Ich bin sehr gespannt auf die nächsten Beiträge!
WEITER SO!!
Leben wir wirklich alle so unter Zeitdruck, daß nur ein kurzer Artikel ein guter ist?
Ich habe jedenfalls schmunzeln müssen und finde außerdem, daß eine zwar etwas längere, jedoch dafür recht humorvoll geschriebene Erklärung der einzelnen Rechtsbegriffe für einen Laien sicherlich leichter zu lesen ist, als das gleiche Thema nüchtern in drei Sätzen abgehandelt.
Und der Vergleich mit dem Journalismus hinkt doch etwas, denn hier werden keine Pressemitteilungen geschrieben, dies ist ein Fotoforum, wo sich freundlicherweise ein Anwalt bereit erklärt hat, mal einige Rechtsbegriffe zu erklären.
„Hohe Bildung kann man dadurch beweisen, dass man die kompliziertesten Dinge auf einfache Art zu erläutern versteht.“ (von George Bernard Shaw)
Recht ist aber auch recht kompliziert!
Auch ich hoffe, dass der Verfasser im 2. Teil endlich auf den Punkt kommt und tatsächlich zum Urheberrecht sowie daraus abgeleitete Rechte wie Nutzungsrechte, Vervielfältigungsrecht, Aufführungsrecht, Senderecht etc. schreibt…
Über den abschweifenden Blog oben habe ich mich sehr geärgert! Kein Mensch hat die Zeit, einen solchen Schriftsatz, der vom Kernthema abschweift, durchzulesen.
Zum Vergleich: Kein Journalist hat 160 Zeilen Zeit, um endlich auf den Punkt zu kommen. Wenn er es nicht in 60 oder 80 Zeilen schafft, wird der Artikel gnadenlos von hinten runtergekürzt. In der Kürze liegt die Würze.
Grüße,
Stefanie
Ich finde diese Herangehensweise ganz gut, da sie recht anschaulich die verschiedenen Rechts“arten“ erklärt.
Ich hoffe doch mal, dass mehr fotorelevante Teile noch kommen werden 🙂
Die ganze Zeit habe ich mich gefragt: Wann kommt der Verfasser endlich auf den Punkt? Warum schreibt man stattdessen am Thema komplett vorbei (Was hat ein MIETVERTRAG mit Urheberrecht zu tun???) nach dem Motto: „was ich sonst noch so weiß“.
Kurz und knapp wäre die Einleitung viel besser gewesen:
1) Urheberrecht: So ansprechend Bilder auf Internetseiten auch sein können, so ist doch deren Verwendung an rechtliche Bedingungen geknüpft. Der Gesetzgeber hat mit dem Urheberrecht sowohl den Schöpfer (Fotograf als Urheber oder Lichtbildner) als auch die von ihm geschaffenen Werke (z.B. analoge oder digitale Bilder) geschützt.
Eine sehr gute Einführung in BILDER UND URHEBERRECHTE findet sich hier:
http://www.verwaltungsreform-bw.de/PUBLIKATIONEN/Documents/Bilder_und_Urheberrechte.pdf
Grüße,
Stefanie