Gewerbeanmeldung als Hobbyfotograf notwendig?

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Fotolia_59798471_CEntscheidende steuerliche Problemstellungen für Hobbyfotografen
„Jedes starke Bild wird Wirklichkeit“ schrieb der französische Schriftsteller und Pilot Antoine de Saint-Exupéry (1900-1944) in seinem posthum erschienenen Werk „Die Stadt in der Wüste“ (franz. La Citadelle). Menschen in zahlreichen Berufen sind von der Macht der Bilder ebenso überzeugt und gefesselt wie der bekannte Autor. Sie wollen neben ihrer regulären Arbeit, neben ihrer Ausbildung oder ihrem Studium fotografieren und verdienen sich mit ihrem Hobby etwas nebenher. Dabei können Hobbyfotografen häufig mit ihrem Equipment erstaunlich gut umgehen und schießen Fotos, die vielfach als professionell zu bezeichnen sind.

Doch gerade die steuerliche Seite ist für viele begabte Freizeitknipser nach wie vor ein Buch mit sieben Siegeln. Und in der Tat gibt es einige strittige Punkte und jede Menge Faktoren zu beachten, bevor sich ein Hobbyfotograf mit schönen Bildern etwas dazuverdient.

Tätigkeit ohne Gewinnabsicht
Für das Finanzamt ist es zunächst primär von Bedeutung, wie viel Geld jemand verdient und nicht womit. Die Tätigkeit selbst ist von untergeordneter Bedeutung. Es geht zudem um die rechtlichen Voraussetzungen der Tätigkeit. Grundsätzlich sollte ein Hobbyfotograf seine Nebentätigkeit nach der Frage einordnen, ob eine Gewinnabsicht besteht oder nicht. Knipst er aus reiner Liebhaberei und meldet dies so den Finanzbehörden, braucht er weder ein Gewerbe anzumelden noch sich mit Berufsgenossenschaften oder Handwerkskammern zu beschäftigen.

Dies gilt, wenn die Fototätigkeit nur wenige Male im Steuerjahr durchgeführt wird und dementsprechend die Einkünfte gering sind, wenn also in den zwölf Monaten lediglich wenige hundert Euro zusammenkommen. Als Konsequenz daraus kann er aber auch nicht mit der Rückerstattung von Aufwendungen für seine Ausrüstung oder andere Nebenkosten rechnen. Wird ein Hobbyfotograf ohne Gewinnabsicht tätig, darf er zudem keine Rechnungen ausstellen, welche in der Regel die Mehrwertsteuer (MwSt.) enthalten.

Dennoch empfiehlt es sich auch für Hobbyfotografen, sich selbst ein Formular anzulegen, in dem sie den Auftraggeber mit Phrasen wie „Für die erbrachte Leistung erlaube ich mir einen Betrag von __,__ zu berechnen.“ zur Zahlung des vereinbarten Honorars auffordern. Einer solchen Zahlungsaufforderung sollten stets der vollständige Name, die postalische Adresse und gegebenenfalls die Kontonummer des Freizeit-Fotografen beigefügt sein. Dies ist nicht nur für die eigene Ablage von Nutzen, sondern der Auftraggeber benötigt dies höchstwahrscheinlich für seine eigenen Unterlagen.Fotolia_67458672_C

Beratung durchs Finanzamt und Software zur Unterstützung
Um unliebsame Überraschungen wie Nachforderungen des Fiskus zu vermeiden, ist es empfehlenswert, sich frühzeitig – also am besten vor dem Beginn der Tätigkeit, die sich in Einkünften und Ausgaben (für Apparate, Stative, Objektive etc.) niederschlägt – mit dem zuständigen Finanzbeamten in Verbindung zu setzen. Wenn es notwendig ist, ein Gewerbe anzumelden, erhält der Hobbyfotograf standardmäßig eine neue Steuernummer.

Handelt es sich beispielsweise um einen Schüler oder Studenten, wird die Steuernummer zumeist das erste Mal vergeben. Ist hingegen ein Angestellter zusätzlich als Freizeitknipser tätig, beinhaltet die neue Steuernummer sowohl die Einnahmen aus der „abhängigen Beschäftigung“ wie auch die Nebeneinkünfte durch die Bilder.

Sowohl für Studenten oder Schüler, welche in der Regel das erste Mal in ihrem Leben mit steuerlichen Voraussetzungen konfrontiert sind wie auch für Angestellte, welche bei den nun doppelt anfallenden Einkünften und Ausgaben zuweilen Schwierigkeiten haben, den Überblick zu behalten, empfiehlt es sich, die private Bilanz durch die Führung eines Haushaltsbuches zu strukturieren.

Allerdings sind Zeitaufwand und Flexibilität bei handschriftlichen Notizen nicht mehr gegeben. Trialversionen, beziehungsweise Freeware aus dem Internet verfügen nicht über genügend Funktionen und haben zudem meist nicht abstellbare Werbeeinblendungen.

Eine Unterstützung, um den Überblick über Einkünfte, Ausgaben und steuerliche Voraussetzungen zu behalten, bieten Programme für Privatfinanzen von Entwicklern wie Lexware. Diese Lizenzsoftware ist in der Regel vier Wochen lang kostenlos zu testen. Steuerliche Neuerungen werden durch Updates ständig integriert, sodass Hobbyfotografen beispielsweise die besten Möglichkeiten auf die Rückerstattung notwendiger Kosten von angeschafften Kameras, Objektiven oder Programmen haben.

Gewerbeanmeldung bei der Handwerkskammer
Abgesehen von den Tipps, die der Artikel gibt, ist es sinnvoll, die kostenlosen staatlichen Angebote entsprechender Stellen anzunehmen. Ein Hobbyfotograf, der sich in seinem Umfeld oder seiner Region einen gewissen Ruf erarbeitet hat, will möglicherweise häufiger Bilder für Geld verkaufen. Wer die Einnahmen benötigt, sollte sich bei der zuständigen Handwerkskammer beraten lassen.

Bei ihr handelt es sich um eine Selbstverwaltungseinrichtung des Kammerbezirks. Eine Handwerkskammer vertritt die Interessen des Gesamthandwerks. Zu ihr gehören Inhaber von zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerken, handwerksähnliche Betrieben, Gesellen, Arbeitnehmer (abgeschlossene Berufsausbildung) und Lehrlinge. Bei einem in der Regel immer kostenlosen Beratungsgespräch können Hobbyfotografen herausfinden, ob sie ein Gewerbe anmelden müssten.

Die Anmeldung des Gewerbes läuft ebenso wie die Eintragung in die sogenannte Handwerksrolle meist relativ unkompliziert ab, da dies ein Vorgang ist, welcher sehr häufig vorkommt. Wer neu einsteigt, muss normalerweise nur einen niedrigen Beitrag bezahlen. Eine Gewerbesteuer fällt nicht an, da der Freibetrag für Einnahmen aus der Hobbyfotografie relativ hoch ist. Bei einem Kleingewerbe gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro/ Jahr. Der Gewerbetreibende muss dabei die Umsatzsteuer für sein Venture abführen, bleibt jedoch sozialversicherungsfrei.

Bleiben die jährlichen Gesamteinnahmen unter der Grenze von 17.500 Euro, können die Kleingewerbetreibenden auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) verzichten. Sie müssen dann lediglich die Steuererklärung einreichen. Ein Vorteil der Anmeldung eines Kleingewerbes ist es, dass ein Hobbyfotograf viele benötigte Dinge rund um das Knipsen absetzen kann. Es kann sich dabei um:

  • neue Kameras,

  • Objektive,

  • Ladegeräte,

  • Stative,

  • Bildbearbeitungsprogramme

und um andere Aufwendungen handeln, die der Hobbyfotograf benötigt, um die Aufträge zu erfüllen.

Laut eines Urteils des BFH aus dem Jahre 1998 muss ein Fotograf grundsätzlich ein Gewerbe anmelden, wenn seine Bilder nicht hauptsächlich künstlerischen Zwecken, sondern Werbezwecken oder Bedürfnissen seiner Auftraggeber dienen. Wenn also beispielsweise ein Hobbyfotograf Bilder bei einem Tag der offenen Türe eines Autohauses schießt und diese Firma daraufhin die Bilder übernimmt und auf der Homepage zeigt, wäre dies ein Fall, der in Richtung gewerblicher Ausübung geht. Schließlich will das Autohaus die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden im Internet erlangen und seinen Umsatz steigern.

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Freiberufliches Arbeiten
Wer kein eigenes Fotostudio besitzt, keine Hochzeitsfotos oder Porträts verkaufen will, kommt möglicherweise ohne eine Gewerbeanmeldung aus. Man kann sich beispielsweise als Künstler oder Fotojournalist akkreditieren. Dann arbeitet man als Freiberufler. Es handelt sich dabei um Personen, welche kein Gewerbe ausführen, sondern als Dienstleister arbeiten. Als Hobbyfotograf würde man dann seine schöpferische Kraft anbieten.

Dies geschieht auf selbstständiger Basis. Kennzeichnend für die Einordnung als Freiberufler, unter die beispielsweise auch Programmierer, Steuerberater, Ärzte, Juristen, Schriftsteller oder Heilpraktiker, jedoch auch künstlerische Tätigkeiten verschiedener Art fallen, ist die individuelle und selbstverantwortliche Bestimmung des Tagesablaufs und dass eine gewisse Qualifikation vonnöten ist, um die Tätigkeit auszuführen. Was genau als freiberufliche Tätigkeit eingestuft wird, wird im Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) erläutert. Freiberufler müssen sich nicht als Gewerbe anmelden. Auch hier kommt es jedoch häufig auf die Definition durch die zuständige Finanzbehörde an, sodass sich ein Hobbyfotograf mit ihr ins Vernehmen setzen sollte.

Rechnungen: 7 oder 19 Prozent Steuern?
Ein ständiges Diskussionsthema bleibt der Prozentsatz an Steuern, den Hobbyfotografen – sofern sie beispielsweise als Kleingewerbler Rechnungen ordnungsgemäß stellen – auf ihre Leistung schlagen müssen. Dies macht jedoch deutlich, dass es als Hobbyfotograf unabdingbar ist, sich mit diesem Problemthema zu beschäftigen. Hilfreich sind für die wohl wichtigsten Fragestellungen für Hobbyfotografen Portale im Internet, beispielsweise die des Düsseldorfer Steueranwalts Dr. Wolfgang Maaßen.

Eine verminderte Steuerabgabe von sieben Prozent klingt zunächst kundenfreundlicher. Dennoch können hier Steuernachforderungen durch den Fiskus gestellt werden. Ist in den Gesamtpreis der reguläre MwSt.-Satz von 19 Prozent integriert, kann der Kunde wiederum bei seiner eigenen Steuererklärung Probleme bekommen. Denn manchmal gestattet das Finanzamt nur Vorsteuerabzüge in Höhe von sieben Prozent.

Zunächst können Nutzungsrechte nur vorhanden sein, wenn die abgerechneten Leistungen urheberrechtlich schutzfähig sind. Die gute Nachricht für Freizeitknipser ist jedoch, dass für ihre Fotos immer ein Urheberrecht besteht. Entweder es handelt sich um eine schöpferische Arbeit, die als „Lichtbildwerk“ einen eher künstlerischen Charakter hat (Paragraf 2, Abs. 1., Nr. 5 UrhG). Oder die einfachen „Lichtbilder“ besitzen keine schöpferische Qualität und genießen den urheberrechtlichen Leistungsschutz (Paragraf 72, UrhG).

Da also die Bilder in beiden (möglichen) Fällen urheberrechtlich geschützt sind, müssen die Nutzer der Fotos die Nutzungsrechte erwerben. Beispielsweise in den Feldern Bildjournalismus, Modefotografie oder Werbefotografie ist die Überlassung der Nutzungsrechte durch den Hobbyfotografen als Hauptleistung zu sehen. Ein häufig in der Praxis auftretendes Beispiel ist die Überlassung von Bildern aus einem privaten Archiv des Freizeitfotografen. Dabei kann der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent angewendet werden. Die Nebenkosten können lediglich mit sieben Prozent angesetzt werden, wenn sie mit der Hauptleistung eng verknüpft sind, wobei letztere wie erwähnt die Überlassung der Nutzungsrechte darstellt. Übliche Beispiele für Nebenkosten sind Mieten für Studios, Aufwendungen für Materialen oder Technik oder Honorare für Modelle.

Dennoch kann der entgegengesetzte Fall eintreten. Will ein Auftraggeber etwa nur eine Bilderserie des relativ unbekannten Freizeit-Fotografen zur Probe sehen, um dessen Stil zu erkunden, entscheidet sich aber in der Folge gegen eine Zusammenarbeit, sollte der Hobby-Knipser das Honorar mit 19 Prozent Mehrwertsteuer konzipieren. Ein weiteres Beispiel besteht darin, wenn letzterer hochwertige und limitierte Printauflagen oder Abzüge verkauft. Die Übertragung der Eigentumsrechte sollte dann auch mit 19 Prozent berechnet werden.

Einige Finanzämter erlauben auch gesplittete Steuersätze. Dies ist jedoch nicht die Regel, da der Steuersatz nach USt-Recht einheitlich sein muss. Genehmigt der Fiskus jedoch das Splitting, gehen Fotohonorare mit 7-prozentiger und sonstige Leistungen mit 19-prozentiger Mehrwertsteuer durch. Abrechnungen werden zumeist mit 19 Prozent getätigt. Schließlich ist die Mehrwertsteuer aufgrund der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vielen Kunden egal. Diese werden jedoch Zahlungen zurückfordern, wenn deren Finanzamt Ansprüche stellt. Bei der Abrechnung mit sieben Prozent kann andererseits die Differenz zum regulären Mwst-Satz gefordert werden.

Letztendlich sollten die Freizeit-Fotografen die Risiken beider Besteuerungsmöglichkeiten individuell abwägen, eventuell beim zuständigen Finanzbeamten nachfragen und dann erst entscheiden, um auf der sicheren Seite zu sein.

21 Comments:
13. September 2014

Habe mal gelernt, dass wenn man offizielle Rechnungen stellen will (Beispiel oben – Autohaus) sollte man auf jeden Fall ein Gewerbe angemeldet haben. Wenn man sein Hobby sozusagen „semi-professionell“ ausüben und damit Geld verdienen möchte, kommt man um eine Gewerbeanmeldung kaum herum => im Zweifelsfall hilft das Finanzamt (kostenlos) oder der Steuerberater des Vertrauens.
Ohne Gewerbeanmeldung kann jede Auftragsfotografie schnell zum Steuerstrafverfahren führen.

31. Juli 2014

Au Backe, das ist veröffentlichtes, gefährliches Halbwissen.
Scheint ein „Jurist“ geschrieben zu haben. Ich verrate jertzt nicht, was ich im Hauptberuf bin.

31. Juli 2014

sorry,der Artikel wirft mehr Fragen auf ,als Antworten…

30. Juli 2014

Dieser Artikel ist für mich nichts Neues,

30. Juli 2014

Sehr interessanter Artikel, welche gut und nachvollziehbar erklärt. Da bleiben eigentlich Fragen offen, Danke

29. Juli 2014

Au Backe!
Wie war das mit den Philosophen?

29. Juli 2014

naja ehrlich gesagt eher zum heulen als zum lachen
soviel gefährliches Halbwissen auf einmal…

29. Juli 2014

Die Diplom Finanzwirtin meines Vertrauens lacht gerade herzlich über diesen Artikel.

28. Juli 2014

Interessanter und wichtiger Artikel, den jeder beherzigen soll!

28. Juli 2014

Ein wirklich interessanter Artikel! Sauber recherchiert!
Dafür ein dickes Dankeschön!
Wer hier nur Werbung drin sieht, dem ist auch nicht zu helfen, weil er es einfach nicht versteht, worum es geht.
Ich hätte es für gut befunden, wenn noch etwas mehr auf die Berufsverbände eingegangen worden wäre.
Beispielsweise bietet Freelens auch eine entsprechende Beratung an.

LG Falko

28. Juli 2014

Bezüglich der Handwerkskammer ist es so, dass eine Anmeldung nicht notwendig ist, wenn man sich beim Gewerbeamt als freier Fotograf eingetragen hat! In dem Bereich gibt es Unterschiede, also Vorsicht bei der Gewerbeanmeldung. Hat man die Ratten der Handwerkskammer ein Mal an der Backe wird man sie so schnell nicht mehr los und ich sehe es nicht ein für keinerlei Leistung einen Jahresbeitrag von 130 € zu zahlen!

27. Juli 2014

Über dem Artikel steht „sponsored post“. Den Sponsoren dürfte der Inhalt allerdings äußerst peinlich sein.
Spätestens hier:
[Zitat]…sodass Hobbyfotografen beispielsweise die besten Möglichkeiten auf die Rückerstattung notwendiger Kosten von angeschafften Kameras, Objektiven oder Programmen haben…[/Zitat]
muss ich mit dem Lesen aufhören. Allerdings bin ich mir sicher, dass wohl niemand ernsthaft glaubt, das Finanzamt würde die Kosten für die Betriebsausstattung wie Kameras usw. „rückerstatten“.
Ein derartiges Vermengen und Verwechseln von Begriffen und Vorschriften des EStG, UStG, der Gewerbesteuer u.a. wie hier geschehen ist mir in Jahrzehnten beruflicher Tätigkeit im Steuerrecht noch nicht vor Augen gekommen. Der Artikel sollte schleunigst gelöscht werden.

27. Juli 2014

Nanu, ist schon Karneval und ich habs verpasst ?
Diesen Artikel kann man doch wohl nicht ernst nehmen. oder ?

27. Juli 2014

warum steht hier eigentlich nie ein autor unter diesen einträgen !???
wäre mal richtig interessant zu sehen, wer das hier verzapft … :)´ .

vg klaus

27. Juli 2014

Man kann sich leider beim Lesen dieses Artikels des Eindrucks nicht erwehren, hier solle (zu Gunsten eines Softwareanbieters und eines Steueranwalts?) größtmögliche Verwirrung gestiftet werden. Auf wirklich hilfreiche Hinweise wie z.B. § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) wurde völlig verzichtet, dafür aber die Behauptung in die Welt gesetzt, Kleingewerbetreibende könnten auf die EÜR verzichten. Wie und wo sollen denn die Einnahmen und Ausgaben aus dem Gewerbe bzw. der freiberuflichen Tätigkeit aufgeführt werden in der Steuererklärung wenn nicht in der Anlage EÜR? Wurde wohl mit der Befreiung von der Buchführungspflicht mitsamt Bilanzierung verwechselt?
Die Abgrenzung zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern füllt übrigens ganze Bibliotheken…
Auf alles andere auch noch einzugehen bringt bei dem hier dokumentierten Durcheinander (EStG, UStG u.a. werden munter durcheinander gewürfelt misamt Halbwahrheiten bzw. Fehlinformationen) null und nix.
Nur soviel noch: Die Finanzämter dürfen keine Steuerberatung durchführen.
Ein einziger Satz fasst den Inhalt des Artikels (und auch noch ohne Falschinformationen) zusammen: Wer die erforderlichen Kenntnisse nicht hat, eigne sie sich in Eigenregie an oder beauftrage eine Steuerberater damit.
Ferdsch

27. Juli 2014

@normannescio: man darf sich nicht als Fotograf anmelden. Aber als z.B. „Fotodesigner“. Die Handwerksverordnung wurde in diesem Bereich gelockert.

27. Juli 2014

Fotograf mag zwar ein Ausbildungsberuf sein, nur besteht wohl ein Unterschied ob man künstlerische Dienstleistung anbietet oder aber eine Dienstleistung, die bei Autos zB im schlimmsten Falle einen Unfall verursachen. Zudem kann man sich als Kunde ja vorher davon überzeugen ob der Fotograf sein Handwerk draufhat.

27. Juli 2014

Toller Artikel.:)

27. Juli 2014

Fotograf ist ja ein Ausbildungsberuf. Kann man denn so etwas ohne Ausbildung als Gewerbe anmelden? Dann könnte ich als Hobbybastler ja auch KFZ-Mechaniker anmelden?

27. Juli 2014

außer der Werbung für eine Software und eine Anwaltskanzlei
ist dieser Text absolut frei jeder konkreten Information…

26. Juli 2014

ok

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